Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Bei dem Sichtschutzzaun handelt es sich um eine so genannte Einfriedung.
Eine solche Einfriedung wird auf dem Grundstück am Standort der Einfriedung gemessen.
Da sich der Sichtschutzzaun auf Ihrem Grundstück befinden wird/soll, wird also auf Ihr Grundstück am Standort der Einfriedung abzustellen sein.
Ausgangspunkt ist das fesgesetzte, das genehmigte (oder wenn es weder ein genehmigtes noch festgesetztes Bodenniveau gibt), das natürliche Bodenniveau Ihres Grundstücks (dieses müsste sich im Streitfall aus den Vermessungsunterlagen/Bauunterlagen zu Ihrem Grundstück ergeben).
Der Sichtschutzzaun darf nach dem Nachbargesetz Ihres Bundeslandes ohne Zustimmung Ihres Nachbarn in der Tat leider nur maximal 1,80 m betragen (es sei denn etwas anderes ist "ortsüblich", was ich leider aus der Ferne nicht beurteilen kann, was aber eine Ausnahme wäre).
Diese 1,80 m werden dann wie bereits mitgeteilt (leider) nur von Ihrem Grundstücksniveau ausgehend bemessen.
Hieran ändert leider auch das erhöhte Grundstücksniveau des Nachbargrundstückes nichts.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung geben zu können. Es ist mir aber wichtig, Ihnen keine falschen Hoffnungen zu machen, damit Sie Planungssicherheit haben.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Antwort
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