Nießbrauch, kann ich einfach Schlösser auswechseln und Zugang verweigern?

9. Dezember 2006 00:12 |
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Erbrecht


Beantwortet von


15:14

Ich bin Alleinerbe meines verwitweten Vaters, der in einer selbstgenutzten Eigentumswohnung lebt. Für diese Wohnung ist nach seinem Ableben zugunsten seiner Freundin ein kostenloses lebenslanges Wohnrecht als Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Die Freundin wohnt derzeit nicht in seiner Wohnung, hat aber Schlüssel und damit Zugang zur Wohnung.
Frage: im Falle des Ablebens meines Vaters: wer hat bis zur Testamentseröffnung und Testamentsannahme Zugang zur Wohnung? Kann ich der Freundin den Zugang verbieten bzw die Schlösser auswechslen lassen?
Danke

9. Dezember 2006 | 00:25

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Testamentseröffnung setzt die Ausschlagungsfrist des Erben in Gang. Ansonsten hat sie keinerlei materielle Wirkung, insbesondere ist sie nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der letzwilligen Anordnungen im Testament.
Der Nießbrauch ist im Grundbuch eingetragen und bedarf somit keinerlei weiteren Voraussetzungen. Das Wohnrecht ist eine spezielle Form der beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Mit dem Wohnrecht kann der Berechtigte unter Ausschluss des Eigentümers ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäude als Wohnung benutzen.
Sie sollten es tunlichst unterlassen die Nießbrauchberechtigten in der Ausübung ihres Rechtes zu behindern.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 10. Dezember 2006 | 01:03

Und wie ist das mit dem Mobilar (Küche, Schränke, Bilder etc), die sich in der Wohnung befinden? Habe ich hier das Recht, dieses an mich zu nehmen, wenn "lediglich" Nießbrauch an der Wohnung im Grundbuch eingetragen ist?
Danke und mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2006 | 15:14

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).

Das Wohnrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an einem Grundstück, welche dem Berechtigten das Recht einräumt, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen. D.h. sofern keine anderweitige Regelung oder Vereinbarung vorhanden ist, die auch das Mobiliar mit einschließt, muss dieses nicht zugunsten der Freundin Ihres verstorbenen Vaters in der Wohnung verbleiben.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -

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