Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:
Bei Ihnen ist eher § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG einschlägig. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
Nach Ihren eigenen Angaben ist das Jura-Studium für den höheren Verwaltungsdienst nicht erforderlich. Auch wurde nicht erst im Zusammenhang mit dem Studium Public Management der Zugang zum Jura-Studium eröffnet. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG dürfe daher nicht vorliegen.
Sie können aber einen Antrag auf Vorabentscheid nach § 46 Abs. 5 BAföG vor Aufnahme der Ausbildung stellen. Es wird dann vorab geprüft, ob das Zweitstudium grundsätzlich förderungsfähig ist. Eine positive Entscheidung ist für das zuständige BAföG-Amt für den gesamten Ausbildungsabschnitt bindend. Voraussetzung ist lediglich, dass die Ausbildung dann binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird. Ansonsten erlischt die Gültigkeit. Über Art und Höhe der Leistung wird in diesem Entscheid jedoch nicht befunden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Bellmann,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort - und möchte lediglich noch einmal nachfragen:
Meine Chancen stehen tatsächlich schlecht, oder? Ich werde, Ihrer Meinung nach, kein BaföG erhalten?
Kann es nicht ganz glauben, da ich darin eine Benachteiligung sehe. Hätte ich mich zuerst für das Jura Studium und im Anschluss daran für mein jetziges Studium entschieden, hätte das BaföG-Amt wohl zweifelsohne bezahlen müssen.
Ich werde auf jeden Fall einen Vorabbescheid beantragen, wenn es soweit ist.
Viele Grüße und danke, Julia
Sehr geehrter Fragestellerin,
aufgrund Ihrer obigen Ausführungen schätze ich Ihre Chancen tatsächlich eher schlecht ein. Es handelt sich aber letztlich um eine Einzelfallentscheidung des BAföG-Amtes. Daher ist es in jedem Falle sinnvoll, einen Vorabentscheid zu beantragen. Sollten Sie diesen für falsch halten, sollten Sie Widerspruch einlegen.
Ich wünschen Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute und viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin