Skonto auf Abschlagszahlungen

16. Oktober 2012 12:05 |
Preis: 85€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Muss der Skontoabzug auf Abschlagsrechnungen bei der Schlussrechnung nochmals berücksichtigt werden?

Nein, der Skontoabzug gilt nur für die jeweilige Abschlagsrechnung und nicht für die Schlussrechnung.

Ich habe mein Dach neu eindecken lassen. Der Handwerker schickte mir 3 Abschlagszahlungen, zahlbar innerhalb von 5 Tagen mit 3% Skonto. Ich zahlte pünklich abzüglich der 3 %.

Jetzt ist die Schlußrechnung gekommen. Der Handwerker zieht von der Gesamtsumme, aber nur die um 3% geminderten Zahlbeträge, und nicht die Rechnungsbeträge der Abschlagszahlungen ab. Dafür gewährt er mir aber 3 % Skonto auf die Gesamtsumme.

Da ich ein paar Tage im Urlaub war, ist die festgesetzte Zeit der Skontierung überschritten.
Mit der jetzigen Form der Berechnung verliere ich die gewährten Skonten der Abschlagszahlungen. Ist das rechtens?

Mit freundlichem Gruß

Mario Schulz

16. Oktober 2012 | 14:08

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Skontoabzug auf die Abschlagsrechnungen ist bei der Schlussrechnung zu berücksichtigen. Durch die jeweiligen Abschlagszahlungen mit Skontoabzug sind die Abschlagsrechnungen in Höhe der vollen Werklohnforderung erfüllt worden. Eine Nachberechnung im Rahmen der Schlussabrechnung kann daher nicht mehr erfolgen. Brandenburgisches OLG • Urteil vom 16. Dezember 2009 • Az. 4 U 28/08 .

Folglich ist die Schlussrechnung entsprechend abzuändern, da nur noch der Restbetrag zur Zahlungen offen steht und die Abschlagsrechnung in der gesamten Höhe in Abzug zu bringen ist. Soll die Skontoabrede nur die Schlussrechnung betreffen, muss dies auch ausdrücklich so vereinbart werden. Durch den Ausweis des Skontoabzuges auf den Abschlagsrechnungen hat der Handwerker aber gerade zum Ausdruck gebracht, dass die Skontoabrede für jede Abschlagsrechnung gesondert gilt.

Danach haben Sie „nur" den Skontoabzug für den offenen Restbetrag = Gesamtsumme abzgl. Abschlagsrechnung verloren.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER