Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage gehe ich davon aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KFZ-Händlers den von den Verbänden der deutschen Automobilwirtschaft entwickelten Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) entsprechen.
Die NWVB regeln in IV Nr. 2, dass dem KFZ-Händler bei einem nicht vorrätigen Neuwagen unter Angabe eines unverbindlichen Liefertermins eine 6-wöchige Schonfrist zu gewähren ist, bevor er mit der ihm obliegenden Lieferverpflichtung in Verzug gesetzt werden kann. Wenn also Ihr Vertrag einen unverbindlichen Liefertermin für den 02.09.2012 vorsieht, würde diese Schonfrist genaugenommen am 14.10.2012 enden. Ein auf einen Sonn- oder Feiertag fallender Fristablauf führt jedoch dazu, dass die Frist erst mit Ende des nächsten Werktags, also hier mit Ende des Montags, d. 15.10.2012 abläuft.
Für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ist sodann nach IV Nr. 3 NWVB erforderlich, dass der Verkäufer nach Ablauf der Schonfrist, also frühestens ab Dienstag, d. 16.10.2012 in Verzug gesetzt und unter angemessener Fristsetzung aufgefordert wird, die ihm obliegende Leistung zu erbringen. Erst nach Ablauf dieser echten Nachfristsetzung ist der Rücktritt vom Kaufvertrag zulässig.
Die Angemessenheit dieser zu setzenden Frist ist in juritischen Fachkreisen umstritten. Überwiegend wird jedoch die von Ihnen vertretene Auffassung geteilt, wonach 2 Wochen ausreichend seien (Reinking/Eggert, 10. Aufl. Rn. 49, BGH, WM 1982, 9
).
Das heißt also, dass Sie dem Händler am 16.10.2012 eine Frist bis zum 30.10.2012 setzen sollten und sodann am 31.10.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären können. Mit dem dann zu erklärenden Rücktritt, könnten Sie eine eventuell geleistete Anzahlung zurückverlangen. Sollte vorher eine Lieferung erfolgen, wären Sie nach wie vor verpflichtet, das Fahrzeug abzunehmen und den Kaufpreis zu entrichten.
Das Ihrerseits entworfene Schreiben ist inhaltlich nicht zu beanstanden, mit Ausnahme, dass die Fristberechnung gemäß meinen Ausführungen zu korrigieren ist.
Selbstverständlich sollte die Fristsetzung nachweisbar erfolgen. Ein Einschreiben mit Rückantwort dürfte jedoch nicht zwingend sein. Bereits eine Übersendung per Telefax dürfte ausreichend sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Sollten Sie im weiteren Fortgang der Angelegenheit neuerlich anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie sich gern an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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