Grundsicherung nur als Darlehen: Wert der Wohnung nicht angemessen

6. Oktober 2012 17:12 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich wohne mit meinem Ehegatten in einer Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von etwas über 80 qm. Ich beziehe nur eine geringe Rente und habe einen Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt.

Das Sozialamt möchte die Grundsicherung nur als Darlehen gewähren, weil "der Wert der Eigentumswohnung den angemessenen Höchstbetrag für eigengenutztes Wohneigentum übersteigt".

Aus meiner Sicht sollte die Eigentumswohnung von der Wohnfläche her eigentlich noch zum Schonvermögen gehören. Es handelt sich um keine besonders teure, sondern eine für meine (normale) Wohngegend übliche Eigentumswohnung.

1. Die Aussage "angemessener Höchstbetrag" ohne einen Betrag zu nennen klingt ein wenig willkürlich. Ist dies rechtmäßig und liegt die Festlegung des Höchstbetrags im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters und muss nicht genannt werden?

2. Was hoch wären die Erfolgsaussichten eine Gewährung als Darlehen anzufechten und wie sollte man dabei am besten Vorgehen?


Vielen Dank!

6. Oktober 2012 | 18:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Schonvermögen ist im § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII geregelt. Dieses hat der Berechtigte nicht einzusetzen.

Ein Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII setzt voraus, dass es sich um ein bebautes Grundstück handelt, das im Allein- oder Miteigentum des Hilfesuchenden steht. Erfasst werden auch Eigentumswohnungen.

Bei der Frage, ob ein „angemessenes" Hausgrundstück vorliegt, das dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen ist, sind eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen, die den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit konkretisieren (Ehmann in Plagemann, Sozialrecht, § 38, Rn. 115):

• Zahl der Bewohner
• Wohnbedarf
• Grundstücksgröße
• Hausgröße
• Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes
• Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Es ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Eine konkrete gesetzliche Regelung besteht leider nicht.

Man kann aber folgendes zur Rate ziehen: Bei selbstgenutzten Einfamilienheimen ist eine Wohnfläche von bis zu 130 m² bei einer Einsatzgemeinschaft von bis zu 4 Personen angemessen, für eine Eigentumswohnung bis zu 120 m² (vgl Deutscher Verein NDV 2003, 46). Für jede weitere Person ist ein weiterer Bedarf von 20 m² zu berücksichtigen. Für weniger als 4 im Haushalt lebende Personen werden Abschläge von 20 m² pro Person vertreten (Siebel-Huffmann in Beck´sche Kommentar zum SGB XII, § 90, Rn. 28).

Es lässt also sicherlich vertreten, dass Ihre Wohnung nicht einzusetzen ist und daher die Hilfe nicht als Darlehn zu gewähren ist. Sie sollten dann gegen die avisierte Entscheidung Widerspruch einlegen.

Gerne können wir für Sie in der Angelegenheit tätig werden. Sollten Sie die entstehenden Kosten für unsere Vertretung erfahren, kontaktieren Sie uns einfach.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

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