Als Unterhaltspflichtiger – zudem noch in der Mangelfallberechnung – hat man doch eigentlich keine Chance eine Altersvorsorge aufzubauen.
Sobald die Unterhaltspflicht z. B. aufgrund der Berufstätigkeit der Kinder erlischt, ist man in der Regel bereits zu alt um einen spürbaren Benefit bei der eigenen Vorsorge zu erfahren.
Laut Tarifvertrag habe ich Anspruch auf Gehaltsverzicht zu Gunsten einer Pensionszusage.
Das heißt, dass das Jahresbrutto um den Betrag x gekürzt und einer Rückversicherung des Arbeitgebers zugeführt wird.
Die Frage lautet nun, ob diese Kürzung des Jahresbrutto Einfluss auf die Höhe des Unterhalts nimmt. Es geht nicht darum meiner Ex-Gattin bzw. meinen Kinder mit einer minimalen Reduzierung des Unterhaltes Schaden zu wollen sondern vielmehr darum eine Altersvorsorge trotz Unterhaltspflicht aufzubauen zu können.
In einem Forum habe ich gelesen das dies wohl unter Umständen möglich sein, möchte dem aber so lange keinen Glauben schenken bis dies von Fachleuten bestätigt bzw. widerlegt wird.
Vielen Dank im Voraus.
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HöheAltersvorsorge
dieses ist durchaus möglich, da eine ANGEMESSENE Altersvorsorge Ihnen als Unterhaltspflichtigem zuzubilligen ist.
Der BGH hat in der Entscheidung vom 11.05.2005 (Az.: XII ZR 211/02
) ausgeführt, dass eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4% des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres zulässig und daher möglich ist.
Sofern also dieser Wert nicht überschritten wird, wird es machbar sein; das anrechenbare Gesamteinkommen wird sich dann verringert und ggfs. werden die Unterhaltsansprüche neu zu berechnen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller5. Dezember 2006 | 11:34
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ihrer Antwort entnehme ich, dass es aufgrund des BGH Urteils sehr wohl möglich ist, eine Altersvorsorge in Höhe von max. 4% des Jahresbruttos aufzubauen.
Doch weiter schreiben Sie, dass die Unterhaltsansprüche "ggfs." neu zu berechnen seien.
Warum den nur gegebenenfalls?
Was habe ich zu tun um eine Neuberechnung auf jeden Fall zu veranlassen?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt5. Dezember 2006 | 12:24
Sehr geehrter Ratsuchender,
da das Gesamtbrutto um 4% gekürzt werden kann, bei der Unterhaltsberechnung aber das anrechenbare Nettoeinkommen entscheidend ist, kann es hier sein - je nach Höhe der Abstufung - , dass die für eine Abänderung notwendige wesentliche Änderung der Verhältnisse (die bei etwa 10% des Unterhaltsanspruches liegt) nicht in Betracht kommen könnte.
Hier wird also vorab eine Neuberechnung notwendig sein, um dann über eine gerichtliche Abänderung nachzudenken.