Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
- Kann ich davon ausgehen, dass eine oder mehrere wichtige Gründe vorliegen?
Nach § 45 SGB III
muss es sich um „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" handeln.
Die BfA begründet über diesen offenen Passus alle Maßnahmen.
„Die Förderung wird nicht mehr an spezifische Voraussetzungen geknüpft. Vielmehr wird als Ziel der Förderung die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung genannt. Auch die Förderungsziele sind abschließend benannt, zugleich aber weit gefasst. Nach der Gesetzesbegründung findet eine Förderung nach dieser Vorschrift statt, wenn sie zumindest im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung steht (vgl. BT-Drs. 16/10810
, 53)."
Ein direkter spezifischer Zusammenhang zu Ihrer direkten beruflichen Ausrichtung muss also nicht gegeben sein.
Auch wenn Ihnen die Maßnahme sinnlos und eher als Beschäftigungstherapie vorkommt, hat sich der Gesetzgeber etwas dabei gedacht – zumindest behauptet er das. Dass es anders ist, wissen wir alle.
Wichtig ist aber Absatz 5 der Norm:
„(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen."
Die persönlichen Verhältnisse sind bei Ihnen offenbar ganz außer Acht gelassen worden.
Da die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist, sind die persönlichen Verhältnisse nicht ausreichend gewürdigt.
- Welche rechtlichen Hinweise, Formulierungen und Urteile können mein Anliegen untermauern, so dass von vornherein von einer Sperrzeit abgesehen wird?
Sie haben nunmehr offenbar den rechtsmittelfähigen Bescheid bekommen, sodass dagegen binnen eines Monats ab Zustellung Widerspruch einzulegen ist.
Zur Begründung stützen Sie sich vor allem auf den oben zitierten Absatz 5 und verweisen darauf, dass die persönlichen Verhältnisse nicht mehr gewahrt sind.
- Haben Sie sonst noch rechtliche Tipps für mein Vorgehen?
Schauen Sie sich nicht zu sehr in irgendwelchen Foren an, die man über die Googlesuche findet. Die dort eingestellten Aussagen sind nicht immer rechtlich haltbar.
Im Übrigen muss nicht mehr beachtet werden, als den Widerspruch fristwahrend einzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Sehr geehrte RÄ,
ich hatte u.a. auch noch die Rechtsnorm des § 8 Abs. 1SGB III aufgetan, die mir einschlägiger erschien, was jetzt das logistische Problem (kann nicht Kind zur Schule bringen und gleichzeitig bei weit entfernter Maßnahme eintreffen) anging.
Jedoch wurde die Sachlage auch im Widerspruchsverfahren nicht gewürdigt bzw. es kam sogar zu Tatsachenverdrehung - ein beabsichtigtes Nicht-Verstehen-Wollen meines Problems, meiner wichtigen Gründe. Kurzum: ich habe Klage einreichen müssen.
Das Ärgerliche ist, dass ich persönlich viel Zeit investieren musste, um den ganzen Schriftverkehr seit Anbeginn abzuwickeln, inklusive Formulierung der Klage - kann ich dafür Kosten geltend machen vor Gericht, wenn die Klage zu meinen Gunsten entschieden wird? Wenn ja wie / auf welcher Basis?
Danke und MfG
Werter Fragesteller,
bitte beachten Sie, dass es nach so langer Zeit schwer fällt, den Sachverhalt wieder aufzugreifen und zufriedenstellend auf die Nachfrage zu antworten.
Sie können keine Kosten ansetzen, weil Sie die Klage selbst eingereicht haben.
Sie hätten ja einen Rechtsanwalt über die Prozesskostenhilfe beauftragen können.
Im Übrigen ist das auch immer noch möglich und sollte erwogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin