Krankenkasse Ratenzahlung Leistungen ruhen trotzdem?

| 22. September 2012 13:21 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Ich bin letztes Jahr aufgrund gescheiterter Selbständigkeit mit den Krankenkassenbeiträgen in Rückstand geraten (mehr als 2 Monatsbeiträge). Nun war jemand vom Hauptzollamt bei mir. Mit dem habe ich eine Ratenzahlung vereinbart, die ich auf ein Konto der Krankenkasse direkt hin überweise. Jetzt stellt sich die Krankenkasse immer noch auf den Standpunkt, dass ich nach wie vor nur Anspruch habe auf Notfall- /Schmerzbehandlung.
Ich zahle doch aber auf ein Konto der Krankenkasse, nicht auf ein Konto des Hauptzollamtes?? Da paßt doch was nicht zusammen. Wenn ich auf ein Konto meines Gläubigers Raten leiste, habe ich doch letztlich eine Vereinbarung mit ihm direkt?

22. September 2012 | 14:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:






Frage 1:
"Ich zahle doch aber auf ein Konto der Krankenkasse, nicht auf ein Konto des Hauptzollamtes?"



Das ist kein Widerspruch, sondern völlig normal.

Das Hauptzollamt hat u.a. die Aufgabe öffentlich-rechtliche Geldforderungen der gesetzlichen Krankenkassen durch Zwangsvollstreckung einzutreiben.




Frage 2:
"Wenn ich auf ein Konto meines Gläubigers Raten leiste, habe ich doch letztlich eine Vereinbarung mit ihm direkt?"


Richtig, aber das grundlegende Problem ist damit nicht zunächst noch nicht gelöst. Das Problem besteht in Ihrem Beitragsrückstand. Solange dieser nicht ausgeglichen ist, hat die Krankenkasse das Recht, Leistungen auf Notfälle zu beschränken. Dies ergibt sich aus § 16 IIIa Satz 2 SGB V. Danach endet das Ruhen des Anspruchs grundsätzlich erst, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden ( also Alg II oder Sozialhilfe beziehen.


Allerdings haben Sie nach Ihrer Schilderung eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. daher sollte hier § 16 IIIa Satz 3 SGB V Anwendung finden. Dieser lautet:

"Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden."


Hier sollten Sie also nochmals unter Verweis auf Ihre Ratenzahlungsvereinbarung und § 16 IIIa Satz 3 SGB V mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Vermutlich ist dieser die Ratenzahlungsvereinbarung noch nicht bekannt.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
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Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


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