Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorbehaltlich einer genauen Vertragsprüfung werden Sie die geforderten Arbeiten nicht vornehmen müssen. Denn § 41 des Mietvertrages enthält eine unbedingte Verpflichtung zur Endrenovierung. Gemeinsam mit der außerdem vereinbarten Fristenklausel, die Sie (wirksam) zu Schönheitsreparaturen während der Mietzeit verpflichten sollte, führt dies zu einer übermässigen Inanspruchnahme des Mieters und, nach der Rechtsprechung des BGH zum sog. Summierungseffekt, zur Unwirksamkeit sämtlicher Klauseln zu Schönheitsreparaturen.
Sie hätten daher nicht renovieren müssen und brauchen die Nachbesserungsarbeiten nicht vornehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Vielen Dank! Kann ich der Hausverwaltung eine Frist setzen, bis wann die Verpfändungserklärung an uns zurück geschickt werden muss? Oder dürfen sie die noch behalten? Und können wir ggf. Ansprüche wegen der bisherigen Renovierungskosten geltend machen, die ja gar nicht notwendig gewesen wären, zu denen wir aber im Vorabnahmeprotokoll dererseits aufgefordert wurden?
Die Hausverwaltung wird bis zu 6 Monate nach Rückgabe des Mietobjektes Zeit haben, die Kautionsabrechnung zu erstellen und die Verpfändungsurkunde zurückzugeben.
Aufgrund der nicht geschuldeten Renovierungsarbeiten kann Ihnen ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Vermieter zustehen. Dies müsste aber konkret geprüft werden. Dazu dürfen Sie sich selbstverständlich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann