Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Vorab: Ihre Sachverhaltsschilderung ist sehr kompakt. Es wird für die Lösungsansätze sehr darauf ankommen, welche genauen Vereinbarungen vorliegen. So wie der Sachverhalt anklingt, haben Sie mit der Stadt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen und im Gegenzug hat die Stadt eine Zusicherung abgegeben. Ferner deutet sich an, dass der Verzicht auf die Durchfahrtsrechte „erschlichen“ wurde vor dem Hintergrund (ich sage mal grob( der fehlenden Genehmigungsmöglichkeiten für Ihr „Projekt“. Sollte dies anders sein, bitte ich um Richtigstellung.
1. Ein Verfahren wegen Amtspflichtverletzung wird, wenn Verjährung tatsächlich eingetreten ist, nicht mehr möglich sein. Es wird darauf ankommen, ob der Anspruch konkret zum jetzigen Zeitpunkt verjährt ist. Ist dies der Fall, kann auch nach Ablauf ein dann angestrengter Prozess die Verjährung freilich nicht mehr unterbrechen.
2. Eine Zusicherung im verwaltungsrechtlichen Kontext (§ 38 VwVfG
) kann zurückgenommen werden. Wie sich aus § 38 Abs. 3 ergibt, kann dies der Fall sein, wenn nachträglich eingetretene Gründe (tatsächlich oder rechtlich) eine Zusicherung ausgeschlossen hätten. Dies kann hier nicht vertieft werden, aber angesichts der negativen Ausgänge der betreffenden Rechtsstreitigkeiten gehe ich davon aus, dass schlussendlich keine verbindliche Zusicherung mehr vorlag. Vor dem Hintergrund ist die Frage nach einer Haftung (ähnlich der ehemaligen CIC) durchaus sinnvoll. Dies ist im Rahmen von § 38 VwVfG
möglich. Ist nämlich eine Entscheidung iS der früheren Zusicherung nicht mehr möglich, so hat der Betroffene, soweit sein Vertrauen
auf den Bestand der Zusicherung schutzwürdig war, wegen der verfassungsrechtlichen Qualität des Schutzes des Vertrauens des Bürgers auf den Bestand von Hoheitsakten einen Anspruch auf Ausgleich des ihm dadurch entstandenen Schadens (so München, BayVBl 1982, 567; Redeker DVBL 1973, 745). Allerdings ist dies in der Rspr. umstritten. Allerdings wäre auch hierbei die genaue Verjährung zu prüfen.
3. Generell ist eine derartige Koppelung nicht unangemessen. Wäre aber die Undurchführbarkeit schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen, wäre (s.o.) bzw. wäre dadurch eine rechtswidrige Leistung versprochen worden, wäre dies ein Betrug. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch (§§ 823ff. BGB
analog) scheidet aber jedenfalls wegen Verjährung (so wie bei 1.) aus.
Es wird insgesamt darauf ankommen, ob die Fördervoraussetzungen von Anfang an fehlten (dann 3.) oder später wegfielen, dann 2. Nur im letzteren Fall sehe ich noch Möglichkeiten, einen unverjährten Anspruch zu besitzen. Sie sollten den Fall unbedingt einem Kollegen vor Ort, mitsamt der gesamten Korrespondenz zur Prüfung überlassen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Hallo, Herr Hinrichs,
Fördermittel waren klar zugesagt; es gab auch keine unterlassenen Instandsetzungen; somit trat für mich Unzumutbarkeit ein. Es betrifft nur 2 Fragen.
1) Ist die Steitbverkündung z.B. wegen Amtspflichtverletzung des vorigen Anwaltes sinnvoll ?
2)Kann es sein, daß ohne weitere Angaben der Gründe eine bis dahin bestehende Zusage - schriftlich - grundlos von der Widerruf meines Prozeßverzichtes abhängig gemacht wird ?
Danke!
Danke für Ihre Nachfrage, die ich leider erst jetzt beantworten kann. Eine Streitverkündung im Prozess macht aber nur Sinn, wenn Ansprüche gegen den RA noch nicht verjährt sind. Nach Ihrer Schilderung scheint dies hier aber zu bejahen sein. Der guten Ordnung halber: Amtspflichtverletzungen sind von Anwälten nicht möglich. Hier greift die „normale“, deliktische Haftung.
Eine bestehende und verbindliche Zusage kann nicht von einer späteren Gegenleistung abhängig gemacht werden. Allerdings könnte das Angebot eines Vergleichsvertrages bei später fehlenden Voraussetzungen für die Maßnahme rechtens sein. Allerdings fehlt mir hierzu der genaue Sachverhalt bzw. ich verweise auf die Ausgangsantwort, wo ich zu dieser Frage umfassend Stellung genommen habe.
Hochachtungsvoll