Sehr geehrter Ratsuchender,
der maßgebliche § 490 BGB
verweist in Absatz 3 auf § 313 BGB
und § 314 BGB
. Danach kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne Zahlungsverzug erfolgen, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist oder ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt.
Ob dies der Fall ist, wäre an den Gesamtumständen zu erörtern. Ein wichtiger Grund könnte sich möglicherweise aus den Umständen der Trennung ergeben, wenn ein Festhalten am Darlehensvertrag für Ihre Ehefrau nicht mehr zumutbar wäre. Dies kann aber nicht im Rahmen einer Online-Beratung abgehandelt werden.
Eine besondere Form der Kündigung ist nicht erforderlich. Das Schreiben des Anwaltes genügt. Ggf. ist die Kündigung aber gem. § 174 BGB
unwirksam, wenn der Anwalt seine Vollmacht nicht beigefügt hat und Sie die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich nach Erhalt zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Kündigung eines privaten Darlehens
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Guten Tag,
ich habe mit meinem Ehepartner einen privaten Darlehensvertrag geschlossen. Wir lebten auf Basis der Zugewinngemeinschaft. Dieser schriftliche von beiden eigenhändig unterschriebene Vertrag (Vordruck aus dem Internet) enthält Darlehenssumme, Zweck, Zinsatz (hier 0%), Laufzeit und auch einen Paragraphen zum Thema Kündigung. Im Falle eines Zahlungsverzuges von mehr als 4 Wochen wäre eine fristlose Kündigung möglich. Sonst enthält der Vertrag keine weiteren Angaben zur Kündigung. Ich bin bisher meinen Zahlungen ohne Verzug nachgekommen und werde das auch weiter tun.
Zwischenzeitlich erfolgte die Trennung. In einem Schreiben (kein Einschreiben) teilte mir der Anwalt des Ehepartner mit, dass er die Rückzahlung des Restbetrages mit Zahlungsfrist einfordere.
Ist die Kündigung rechtmäßig, wenn ich mit keinen Zahlungen im Verzug bin?
Welcher Form bedarf die Kündigung?
Vielen Dank.
BGB BGB Ehepartner Kündigung
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