Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Bereits grundsätzlich ist eine Freistellung unter Anrechnung aller bestehenden Ansprüche nach Schweizer Arbeitsrecht nicht möglich.
Eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen ist nur dann möglich, wenn der hiernach verbleibende Freistellungszeitraum deutlich überwiegt. Es ist also nur ein teilweiser "Verbrauch" der Freistellung durch Urlaub bzw. Ferien möglich.
Das Argument ist, dass zugleich Zeit gebraucht wird, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. In dieser Zeit ist eine Erholung nicht möglich. Einzig dieser dienen aber Urlaub bzw. Ferien.
Sie sind aufgrund der Arbeitsunfähigkeit an beidem gehindert. Daher kann m. E. nach überhaupt keine Anrechnung erfolgen.
Ein Abbau von Überstunden durch Freistellung ist nur einverständlich, also mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
Dies gilt sowohl für Überstunden (Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) als auch für die so genannte Überzeit nach Schweizer Recht ( = Überschreitungder gesetzlichen Höchstarbeitszeit).
Ich gehe nicht davon aus, dass Sie eine solche Zustimmung erklärt haben.
Ich empfehle, einen Kollegen vor Ort einzuschalten um gegen den Arbeitgeber vorzugehen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen..
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt nachfrage. Folgendes verstehe ich leider nicht ganz:
Eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen ist nur dann möglich, wenn der hiernach verbleibende Freistellungszeitraum deutlich überwiegt. Es ist also nur ein teilweiser "Verbrauch" der Freistellung durch Urlaub bzw. Ferien möglich.
Wie viel kann denn angerechnet werden? Ich bin seit dem 16.07. 2012 noch bis vorerst 14.10. Arbeitsunfähig; das befristete AV endet aber am 30.09.2012 - somit müsste ich doch Anspruch auf alle meine Überstunden und den kompletten Urlaub haben. Ich weiß das ich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Krank nach einem befristeten AV habe, aber die zustehenden offenen Leistungen müssen doch beglichen werden? Ich habe sehr heftige Depressionen, getraue mich vor Scham kaum aus dem Haus und nehme auch sehr starke Anti-Depressiva ein, sowie andere Tabletten, da mein Gesundheitszustand völlig zerrüttet ist.
Ich bedanke mich für Ihre freundliche Antwort
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
noch mal zur Klarstellung:
Eine Anrechnung von Überstunden wäre ohnehin nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung möglich (s.o.).
Da Sie nach Ihrer jetzigen Auskunft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (sogar noch darüber hinaus) arbeitsunfähig sind, kommt meines Erachtens auch eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen auf die Freistellung nicht in Betracht. Da Sie während der gesamten Freistellung krank waren, konnten Sie diese weder zur Jobsuche noch zur Erholung nutzen.
Sie sollten sich kurzfristig um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche kümmern. Möglicherweise bestehen diesbezüglich (kurze) Ausschlussfristen ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de