Rangfolge im Grundbuch zu anderen Forderungen

| 22. November 2006 17:54 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


18:42

Ich habe mich 2002 von meiner (Ex)Frau getrennt, habe ihr meine Hälfte des EFH im Grundbuch übertragen. Gegenleistung: im Innenverhältnis keine Tilgungen mehr, im Außenverhältnis zu den Banken jedoch zur Tilgung verpflichtet. Zu meiner Absicherung wurde für den Höchstbetrag von 50.000 € eine Buchhypothek auf Rang IV eingetragen. ExFrau zahlte mit Lücken bis 7.2006, kann aber jetzt aus gesundheitl. Gründen nicht mehr arbeiten. Also keine Tilgungen mehr. Ich selbst kann diese Belastung ebenfalls nicht tragen. Nun stehen die Banken mit ihren Forderungen (nach Kündigung der Darlehen) auch vor meiner Haustüre.

Bank mit Rang I sagt nun: wenn ich sie bediene , haben wir natürlich kein Interesse an einer Versteigerung und dann kann auch Bank/Rang II schlecht was machen. Stimmt das wirklich??

Die Bank II und auch III, sowie ich selbst als Rang IV könnten doch jederzeit mit Titel die Zwangsversteigerung oder einen freihändigen Verkauf betreiben, sofern eine Erfolgsaussicht zur Betreibung der Forderungen besteht, oder nicht?

Die Banken haben natürlich auch eine Gehaltspfändung angedroht. Dann könnte ich aber andere Verpflichtungen, die früher entstanden sind (also vor dem Hauskauf) ebenfalls nicht mehr zahlen. Gehen diese (älteren) Forderungen den Gläubigerbanken bezüglich des Hauses vor oder zählt das Datum der Titulierung?

Zusatzfrage: Habe ich als Privatmann mit Rang IV im GB überhaupt die gleichen Rechte wie eine Bank und wenn ja, wie setze ich diese ein?

22. November 2006 | 18:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann von allen Gläubigern betrieben werden, sofern die Voraussetzungen des Vollstreckungsverfahrens (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Die Zwangsversteigerung ist also unabhängig von der Eintragung oder dem Rang eines Grundpfandrechtes im Grundbuch. Allerdings werden die vorrangigen Rechte im Rahmen der Zwangsversteigerung zuerst befriedigt, so daß also Bank II bei einer von Ihr beantragten Zwangsversteigerung das Risiko eingeht, leer auszugehen, wenn der gesamte Erlös Bank I zu Gute kommt.

Mit einem Titel könnten jedoch auch Sie jederzeit die Zwangsversteigerung betreiben. Sie haben die gleichen Möglichkeiten wie die im Rang vorgehenden Banken.

Befriedigen müssen Sie außerdem alle Forderungen, die im Raume stehen. Dabei kommt es nicht auf die Entstehung der Forderung oder ihre Titulierung an. Lediglich im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt natürlich der Grundsatz, "wer zuerst kommt, mahlt zuerst", so daß also eine Gehaltspfändung auch aufgrund einer jüngeren Forderung oder eines gerade erst erwirkten Titels drohen kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. November 2006 | 21:56

Danke erstmal für Ihre erste Übersicht. Was ich noch nicht genau verstanden habe: Wenn Bank II Zwangsvollstreckung bzw. Gehaltspfändung betreibt, dann ist sie (wenn ein Titel besteht) vorrangig vor anderen Forderungen (außerhalb der Grundschulden), die zwar länger bestehen, aber nicht tituliert wurden?

Gestatten Sie mir noch eine Frage: Kann ich eigene Forderungen an die Banken als Sicherung abtreten , wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen (z.B. Rang IV an I oder sonstige Forderungen an Dritte , die ich habe)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. November 2006 | 18:42

Vielen Dank für die Nachfrage:

Bei der Zwangsvollstreckung gilt grundsätzlich, daß derjenige zuerst befriedigt wird, der das Zwangsvollstreckungsverfahren als erster einleitet. Das gilt so für die Gehaltspfändung. Wenn Bank II diese als erste betreibt, wird sie daraus auch als erster Geld sehen.

Wird allerdings die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt, erfolgt die Befriedigung nach der Rangfolge im Grundbuch, so daß Bank II also nur das erhält, was nach Befriedigung von Bank I übrig bleibt.

Selbstverständlich können Sie eigene Forderungen, die Ihnen gegenüber Dritten zustehen, an die Banken abtreten, wenn die Banken damit einverstanden sind und Ihnen die abgetretenen Forderungen als Sicherheit ausreichen. Die Voraussetzungen dafür müssen Sie mit den Banken selbst abklären, denn diese sind nicht verpflichtet, sich mit abgetretenen Forderungen zufrieden zu geben.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und bitte die etwas späte Beantwortung zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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