Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann von allen Gläubigern betrieben werden, sofern die Voraussetzungen des Vollstreckungsverfahrens (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Die Zwangsversteigerung ist also unabhängig von der Eintragung oder dem Rang eines Grundpfandrechtes im Grundbuch. Allerdings werden die vorrangigen Rechte im Rahmen der Zwangsversteigerung zuerst befriedigt, so daß also Bank II bei einer von Ihr beantragten Zwangsversteigerung das Risiko eingeht, leer auszugehen, wenn der gesamte Erlös Bank I zu Gute kommt.
Mit einem Titel könnten jedoch auch Sie jederzeit die Zwangsversteigerung betreiben. Sie haben die gleichen Möglichkeiten wie die im Rang vorgehenden Banken.
Befriedigen müssen Sie außerdem alle Forderungen, die im Raume stehen. Dabei kommt es nicht auf die Entstehung der Forderung oder ihre Titulierung an. Lediglich im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt natürlich der Grundsatz, "wer zuerst kommt, mahlt zuerst", so daß also eine Gehaltspfändung auch aufgrund einer jüngeren Forderung oder eines gerade erst erwirkten Titels drohen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 / Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.online-rechtsauskunft.net
www.online-akteneinsicht.net
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidungen.de
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Danke erstmal für Ihre erste Übersicht. Was ich noch nicht genau verstanden habe: Wenn Bank II Zwangsvollstreckung bzw. Gehaltspfändung betreibt, dann ist sie (wenn ein Titel besteht) vorrangig vor anderen Forderungen (außerhalb der Grundschulden), die zwar länger bestehen, aber nicht tituliert wurden?
Gestatten Sie mir noch eine Frage: Kann ich eigene Forderungen an die Banken als Sicherung abtreten , wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen (z.B. Rang IV an I oder sonstige Forderungen an Dritte , die ich habe)?
Vielen Dank für die Nachfrage:
Bei der Zwangsvollstreckung gilt grundsätzlich, daß derjenige zuerst befriedigt wird, der das Zwangsvollstreckungsverfahren als erster einleitet. Das gilt so für die Gehaltspfändung. Wenn Bank II diese als erste betreibt, wird sie daraus auch als erster Geld sehen.
Wird allerdings die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt, erfolgt die Befriedigung nach der Rangfolge im Grundbuch, so daß Bank II also nur das erhält, was nach Befriedigung von Bank I übrig bleibt.
Selbstverständlich können Sie eigene Forderungen, die Ihnen gegenüber Dritten zustehen, an die Banken abtreten, wenn die Banken damit einverstanden sind und Ihnen die abgetretenen Forderungen als Sicherheit ausreichen. Die Voraussetzungen dafür müssen Sie mit den Banken selbst abklären, denn diese sind nicht verpflichtet, sich mit abgetretenen Forderungen zufrieden zu geben.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und bitte die etwas späte Beantwortung zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann