Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst gehe ich davon aus, daß nicht der Mieter dem Vermieter etwas berechnet hat, sondern daß es sich umgekehrt verhält.
Hat der Vermieter eine nicht zulässige Position im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt, und hat dieser in Unkenntnis der Rechtslage diese Position bezahlt, steht ihm ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB
zu. Dieser Anspruch verjährt gem. § 195 BGB
in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das bedeutet, daß ein Anspruch auf Rückzahlung einer in 2003 gezahlten Nachzahlung am 31.12.2006 verjährt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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20. November 2006
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18:36
Antwort
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