Sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß § 1968 BGB
sind die Bestattungskosten grundsätzlich von den Erben der Verstorbenen zu tragen. Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie selbst nicht am Erbe Ihrer Frau teilnehmen, so dass an sich die beiden Abkömmlinge für diese Kosten alleine aufkommen müssten.
ABER:
Sie sind als Unterhaltsverpflichteter verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen, nachdem „ihre Bezahlung nicht von dem/n Erben zu erlangen ist“, und zwar unabhängig davon, ob Sie Ihrer Ehefrau vor ihrem Tode tatsächlich Unterhalt gewährt haben.
Dies ergibt sich in der Tat aus der Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB
, die gemäß §§ 1360a Abs. 3
, 1361 Abs. 4 BGB
auch auf den Unterhalt bei Getrenntleben anzuwenden ist.
Es bleibt Ihnen somit nur die Möglichkeit, beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten zu stellen.
Gemäß § 74 SGB XII
sind die erforderlichen Kosten der Bestattung zu übernehmen, soweit Ihnen als Verpflichteter eine Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann, wenn also Ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht und eine Beitreibung bei den Erben oder aus dem Nachlass nicht möglich ist.
Leider kann ich Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gleichwohl gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Da ich zur Zeit als Soldat im Ausland Dienst tue, bei welchem Sozialamt kann ich diesen Antrag stellen. Wie ueberpruefe ich ob die Erben die Bestattung bezahlen koennten, da ich von meinen Tocchtern keine auskunft erhalte. Ich weiss aber das die gesamte Wohnungseinrichtung vom Besedn, Computer, Fernseher und was alles dazugehoert sowie das Auto meiner Frau "geerbt" wurde.
Vielen Dank fuer Ihre prompte Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Antrag ist gemäß § 98 Abs. 3 SGB XII
bei dem Träger der Sozialhilfe zu stellen, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen bei dem Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Im Übrigen obliegt es dem Sozialamt, anhand erreichbarer Informationen zu ermitteln, inwieweit aus dem Nachlass oder von den Erben, soweit diese leistungsfähig sind, die Bestattungskosten getragen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Antrag ist gemäß § 98 Abs. 3 SGB XII
bei dem Träger der Sozialhilfe zu stellen, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen bei dem Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Im Übrigen obliegt es dem Sozialamt, anhand erreichbarer Informationen zu ermitteln, inwieweit aus dem Nachlass oder von den Erben, soweit diese leistungsfähig sind, die Bestattungskosten getragen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt