Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung ist folgende grobe Einschätzung der Rechtslage möglich:
1.
Die Verweigerung von Überstunden wird aufgrund der vertraglichen Regelung, nach der Sie weisungsbedingt für zusätzliche Dienste zur Verfügung zu stehen haben, nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zulässig sein.
Gemäß § 3 Abs. 1 ArbZG
darf die werktägliche Arbeitszeit nur bis auf maximal 10 Stunden ausgedehnt werden, wobei innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden Arbeitsleistung abverlangt werden darf.
2.
Zwar deutet die vertragliche Regelung, wonach (nur) bis zu 0,5 Stunden pro Tag nicht zusätzlich vergütet werden, darauf hin, dass der Arbeitgeber darüber hinaus gehende Arbeitsstunden vergüten soll.
Ohne eine eindeutige Regelung, wonach auch die Mehrarbeit vergütet wird, können Sie jedoch für die aufgelaufenen Überstunden keine Gegenleistung in Geld verlangen.
3.
Unberührt hiervon haben Sie das Recht, die aufgelaufenen Überstunden in Freizeit auszugleichen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die rasche Antwort. Welche rechtlichen Mittel habe ich denn, um meinen Arbeitgeber zu einem Freizeitausgleich zu bringen? Da es im Arbeitsvertrag auch keine Fristen für die Abgeltung gibt, wird der Arbeitgeber auch weiterhin argumentieren, dass es aufgrund betrieblicher Gegebenheiten momentan keine Möglichkeit zum Ausgleich gibt. Dieses Spiel läuft nun schon so seit mehreren Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach erneuter Durchsicht des Sachverhaltes sehe ich hier entgegen meiner ursprünglichen Darstellung für Sie die Möglichkeit, für die über 0,5 Stunden pro Tag hinausgehende Mehrarbeit eine Vergütung zu verlangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer auch ohne vertragliche Regelung einen Anspruch auf Vergütung seiner Überstunden (Grundvergütung), da er eine quantitative Mehrleistung erbringt. Eine solche Grundvergütung gilt gemäß § 612 Abs. 1 BGB
als stillschweigend vereinbart, jedenfalls soweit die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder – wie hier – vorausgesetzt und auch dokumentiert wurden (BAG AP BGB § 612 Nr. 33
).
Dagegen lässt der Vertrag, soweit Sie Ihn hier zitieren, keinen Spielraum, die sonstigen Überstunden in Freizeit auszugleichen, weil es insoweit an einer eindeutigen Regelung fehlt.
Ich bitte, meine unkonzentrierte erste Bearbeitung zu entschuldigen. Wegen meines Versehens biete ich Ihnen an, bei Bedarf erneut über meine obigen Kontaktdaten per E-Mail eine Rückfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt