Unterhaltsvereinbarung von Honorar an Anwalt verknüpft

19. November 2006 11:24 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


16:29

Ich bin im Jahr 2004 beim OLG zur Zahlung von bestimmten Regel-Beträgen beim Kindesunterhalt verpflichtet worden. Diese wurden erhöht, deshalb wurde auch eine Nachzahlung von ca. 3500 € festgesetzt. Ich zahlte dann erst mal den monatlichen neuen Regelunterhalt , weil ich die Nachzahlung in voller Höhe nicht leisten konnte, zahlte dann 1500 Euro bis Dez. 2005 nach. Im Sommer 2006 kündigte ich meine ExFrau eine Klage bezüglich der offenen 2000 € an. Da sie mit Gehaltspfändung drohte, unterschrieb ich eine Vereinbarung, dass ich ab Jan. 2007 monatlich 150 € zahlen soll, soweit , so gut. Ihr Anwalt verknüpfte jedoch die Vereinbarung mit der Zahlungspflicht seines Honorars für diesen Vergleich. Ich konnte nur 50% des Honorars bezahlen. Jetzt habe ich wieder eine Androhung der Pfändung am Hals, Begründung: Anwalt nicht bezahlt, Vereinbarung hinfällig, offener Betrag sofort fällig. Von dritter Seite hörte ich, dass eine solche Verknüpfung garnicht zulässig ist. Stimmt das?

19. November 2006 | 11:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

es kommt hier auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung an.

Grundsätzlich ist es zulässig, dass auch die Anwaltsgebühren in einen Vergleich aufgenommen werden.

Es ist auch zulässig, einen Vergleich in der Form zu schließen, dass bis zu einem bestimmen Zeitpunkt ein bestimmter Betrag zu zahlen ist und dann ein Restbetrag erlassen wird. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung wird dann aber der Gesamtbetrag zur Zahlung sofort fällig wird.

Es wird aber auf den genauen Wortlaut des Vergleiches ankommen.

Ich kann Ihnen daher anbieten, mir die Vereinbarung zu übermitteln, damit ich dann den Inhalt genauer überprüfen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 20. November 2006 | 16:09

Nachfrage: Wenn ich Sie richtig verstehe, dann ist der Vergleich tatsächlich hinfällig, wenn ich den Anwalt der Gegenseite nicht bezahle, das kann doch nicht sein, oder?

Das sind doch zwei verschiedene Paar Schuhe, das eine ist die Forderung des Anwalts und das andere ist der Vergleich an und für sich.

(Gerne übermittle ich Ihnen den Text, welche Kosten fallen dann aber an?)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. November 2006 | 16:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

doch, es ist durchaus möglich, da Sie ja dann einen Teil des Vergleiches nicht eingehalten haben. Denn wenn Sie die Zahlung trotz der vorherigen Vereinbarung nicht zahlen, kann nicht nur ein Teil des Vergleiches Bestand haben.

Es sind auch nicht "zwei verschiedene Paar Schuhe", wenn der Vergleich diese Zahlungen umfasste.

Faxen Sie mir den Text einmal zu; hinsichtlich der weiteren Kosten werde ich Sie direkt anschreiben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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