Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Aufgrund des geringeren Einkommens wird dem geschiedenen Ehemann ggf. ein Aufstockungsunterhaltsanspruch gegen seine Noch-Ehefrau gem. § 1573 Abs. 2 BGB
zustehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Noch-Ehemann eine angemessene Tätigkeit ausübt. Findet er keine angemessene Tätigkeit, kann unter Umständen ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB
gegeben sein.
Abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 % und dem Kindesunterhalt ist von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen der Frau von rund EUR 1.500,- auszugehen. Das Einkommen des Mannes beträgt nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen EUR 950,- . Die Höhe des Aufstockungsunterhaltsanspruchs bemisst sich nach 3/7 der Differenz der Einkommen beider Ehegatten und beträgt somit rund EUR 235,-. Da der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Frau von EUR 890,- nach Abzug des Ehegattenunterhalts gewahrt bleibt, wird die geschiedene Ehefrau vorbehaltlich einer genauen Berechnung währscheinlich zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
17. November 2006
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00:59
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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