Gema bei eigenen Musikproduktionen, Toningenieur Gema-Mitglied

16. Juli 2012 16:28 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Hallo,
aktuell bin ich in eine Musikproduktion involviert. Saemtliche Melodien und Liedtexte wurden von uns (wir sind hier zu zweit) in Eigenregie erstellt. Wir sind beide nicht-Gema-Mitglieder.
Unser Toningenieur, in dessen Studio die Lieder mit Musikern zusammen aufgenommen hat, ist jedoch Gema-Mitglied. Neben den reinen Aufnahmen hat er noch an verschiedenen Playbacks gegen Bezahlung mitgewirkt. D.h. er hat von uns die Lieder im "Rohformat" (per Rechner als eingesungen Aufnahme inkl. der Liedtexte) und diese mit entsprechenden Instrumenten (Klavier, Rhythmus etc) unterlegt und hier auch eigene Wuerze hinzugebracht.

Da er Gema-Mitglied ist stellt sich hier die Frage, in wie weit wir noch die Moeglichkeit haben, diese Lieder unter eine Creative Commons-Lizenz zu vertreiben. Oder wie wir hier grundsaetzlich hinsichtlich der Gema vorgehen muessen.

Waere prima, eine Antwort erhalten zu koennen.

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage über das Online Portal frag-einen-anwalt.

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage(n) weiter wie folgt:

Nach §13c Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) wird vermutet, dass jeder Komponist einen Wahrnehmungsvertrag bzw. Berechtigungsvertrag mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ( GEMA ) geschlossen hat.

Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt zudem, dass zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten "mechanischen Rechte" besteht - BGH, Urteil vom 13.06.1985, Az.: I ZR 35/83 .

Mechanische Rechte sind der gängige Begriff zur Bezeichnung des regelmäßig an die GEMA vergebenen Vervielfältigungsrechts und Verbreitungsrechts von Werken der Musik auf Schallplatten und sonstigen Tonträgern.
Wer also GEMA-freie Musik öffentlich aufführt oder gewerblich nutzt, muss die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass die genutzten Werke GEMA-pflichtig sind.

Leider kommt Ihr Toningenieur vorliegend als Mit - Urheber in Betracht.

Bei der Herstellung von Tonträgern müssen Sie bei der GEMA eine Vervielfältigungsmeldung einreichen. Für Presswerke benötigen Sie einen Freistellungsbescheid Ihrer CD durch die GEMA. Die Gema prüft auf Grund Ihrer Angaben dann ob ein GEMA Mitglied daran Rechte hat.

Wenn ja, so könnten Sie die Musik nicht unter der angedachten Creative Commons-Lizenz vertreiben. Das Problem einer CC-Lizenz für ein Musikwerk ist nach Auffassung der GEMA, dass Künstler/Urheber im Rahmen eines GEMA-Vertrages nur ihr Gesamtrepertoire oder gar nichts lizenzieren können. Die GEMA-Mitgliedschaft Ihres Toningenieurs ist also zeit- und personengebunden, nicht werksgebunden.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.

Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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