Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschuss vom 28.06.2007 VI B 44/07
, BFH/NV 2007, 1655
und BFH-Urteil vom 05.10.2004 VIII R 64/02
, BFH/NV 2005, 54
) ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig durch die Gesellschafterstellung veranlasst. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer auch Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist, genügt nicht, um einen ausreichenden Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit herzustellen. Von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Bürgschaftsübernahme kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausgegangen werden. Entsprechendes gilt bei der Übernahme einer Verbindlichkeit des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer. Sie sind bzw. waren hier zu 95 % an der Gesellschaft beteiligt. Besondere Umstände, die eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis bedingen, können etwa vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt hat, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28.06.2007 VI B 44/07
m.w.N.). Solche vergleichbaren, besonderen Umstände sind nicht vorgetragen worden und es ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte aus den Akten. Damit sind die für die Begleichung der Bürgschaftsschuld aufgewendeten Darlehenszinsen nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH für ein Darlehen zur Refinanzierung von Bürgschaftszahlungen geleistet hat, sind nach Auflösung bzw. Vollbeendigung der GmbH auch nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen§ (Vgl. FG Nürnberg Urteil vom 30.09.2009, Aktenzeichen: III 184/2006). 32 d würde in Iherm Fall voraussetzen, dass die Verluste bzw. Gewinne überhaupt steuerlich berücksichtigungsfähig wären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Nein,
den es gibt ein BHF Urteil vom 16.3.2010 danach hatte der BFH entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer wesentlichen Beteiligung (mehr als 1%) an einer GmbH auch dann noch steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie nach der Veräußerung der Beteiligung oder nach der Auflösung der GmbH anfallen.
Mit meiner Fragestellung wollte ich mich für einen entsprechenden Einspruch rückversichern!
Dieses von Ihnen zitierte Urteil ist nur anwendbar, wenn die Zinsen wegen der Anschaffung bzw. Erwwerbs eines im Privatvermögen gehaltenen Anteils an der GmbH bezahlt wurden. Dies war wohl nicht der Fall, oder warum haben Sie Bürgschaftszinsen gezahlt und die Bürgschaft übernommen??