Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
Prinzipiell kann die Beschwerde noch begründet werden und möglicherweise Erfolg haben. Dies steht der Zulässigkeit einer Leistungsklage jedoch nicht entgegen. Die Zulässigkeit der auf Schadensersatz gerichteten Leistungsklage ist vielmehr unabhängig von der Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren zu sehen.
Würde der BGH der Rechtsbeschwerde entsprechen, hätte dies allerdings zu Folge, dass der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird, der Zuschlag also als nicht erteilt gilt. Die von Ihnen erhobene Klage würde dann unbegründet. Für die Ihnen durch die Zuschlagserteilung entstandenen Schäden käme in diesem Fall sodann die Möglichkeit eines Amtshaftungsprozesses in Betracht. Sie könnten die Ihnen durch die fehlerhafte Verfahrensführung entstandenen Schäden gegenüber dem Staat geltend machen.
Hinsichtlich der Amtshaftungsfrage darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass Sie auch in einem dann nach richtiger Ortsbekanntgabe durchzuführenden Verfahren mitbieten und zu ähnlichen Konditionen wie jetzt erwerben könnten. Auf Grund der Ihnen obliegenden Schadensminderungspflicht wären Sie also zunächst gehalten in einem dann folgenden Wiederholungsverfahren erneut mitzubieten, um Ihren Schadensersatzanspruch dann konkret beziffern zu können.
Im Übrigen gilt der Zuschlagsbeschluss so lange bis er aufgehoben wird. Rechtshängig ist derzeit nur die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses selbst. Diese können Sie nicht isoliert, z.B. mit einer Feststellungsklage überprüfen lassen.
Da es Ihnen jedoch darauf ankommt Schadensersatzansprüche gelten zu machen besteht keine entgegenstehende Rechtshängigkeit. Eine Klage wäre zulässig, selbst wenn die konkrete Höhe des Schadens noch nicht ersichtlich ist. Jedenfalls der bisher entstandene Nutzungsausfall kann eingeklagt werden.
Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit das Sinn macht. Da zu Lasten Ihres Anspruchsgegners schon die Zwangsversteigerung betrieben wurde besteht das akute Risiko, dass Sie auch beim Obsiegen im Schadensersatzprozess Gefahr laufen ihren Anspruch wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht durchsetzen zu können. Die Mühe des Gerichtsverfahrens wäre dann vergebens, weil keine Masse mehr besteht, in die gegebenenfalls vollstreckt werden könnte.
Bitte beachten Sie, sehr geehrter Ratsuchende/r, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL.M. Markus Koerentz, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Danke für Ihre Antwort. Wir finden den Inhalt fundiert.
Wenn wir Ihre Kanzlei beauftragen würden die beschriebene Nutzungsentschädigung € 700;00 / Monat ab 16.1.2012 zuzügl. €56,84 kommunale Gebühren bis zu einer frühestens Ende Sept. 2012 möglichen Zwangsräumung einzuklagen, wie hoch etwa wäre Ihr Honorar? Wir würden Ihnen dann gegebenenfall natürlich alle notwendigen Fakten nennen und begründen warum wir, trotz wenig Aussicht auf Zahlung diesen Weg wählen wollen.
Entsprechend Ihren Wertangaben gehe ich von einem Streitwert in Höhe von 7.000,00 € aus. Für eine Klage fallen grundsätzlich 2,5 Gebühren je Anwalt + Post und Telekommunikationspauschale + USt an.
Das wären in Ihrem Fall 937,50 + 20,00 (P+T)
= 959,50 € + 182,31 USt. = 1.141,81 € für die Einreichung der Klage 1 Instanz.
Damit die Klage zugestellt wird müssten weitere 453,00 € an Gerichtskosten eingezahlt werden. Änderungen können sich durch eine Verlängerung des Bemessungszeitraums über September hinaus sowie auf Grund von Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Beispielsweise durch mehrere Auftraggeber.
Bitte übersenden Sie mir die Unterlagen, dann kann ich die Rechtslage in Ihrem Fall genauer einschätzen.