Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Die Werkstatt ist nicht im Recht.
Der Verkäufer hat auch die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten zu tragen, vgl. § 439 Abs.2 BGB
.
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Weisen Sie die Werkstatt auf die gesetzliche Vorschrift hin und fordern schriftlich und unter Fristsetzung entsprechend die Nacherfüllung (Reparatur) im Rahmen des Ihnen zustehenden Gewährleistungsrechts. Gleichzeitig weisen darauf hin, dass Sie nach Ablauf der Frist von den weiteren Gewährleistungsrechten gem. §§ 437 BGB
Gebrauch machen werden.
Sollte die Reparatur angesichts der Transportkosten für die Werkstatt unrentabel sein, und verweigert daraufhin eine Nacherfüllung, dann können Sie vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz (z.B. in Höhe einer Reparatur in einer Werkstatt bei Ihnen vor Ort) fordern und Aufwendungsersatz (z.B. Transportkosten bei Rücktritt vom Vertrag und Rückgabe des Autos) geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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