Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die zeitanteilige Abrechnung der Betriebskosten ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dies ergibt sich aus § 9b Heizkostenverordnung:
§ 9 b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig oder die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Da in Ihrem Fall keine Zwischenablesung durchgeführt wurde, obwohl sie technisch und tatsächlich möglich war, greift die Ausnahmevorschrift des § 9b Abs. 3 HeizKV nicht ein. Dann bleibt dann zwar die Aufteilung nach Zeitanteilen oder Gradtagzahlen rechnerisch möglich. Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt damit jedoch nicht vor. Eine solche ist aber, da keine Zwischenablesung vorgenommen wurde, auch nicht mehr möglich. Deshalb können die auf die beteiligten Nutzer entfallenden Kostenanteile gemäß § 12 Abs. 1 HeizKV um 15% gekürzt werden (so Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl, § 9b HeizKV Rz. 5).
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, die Abrechnung einmal von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und die Nachforderung ggf. zu kürzen.
Nach dem Gesetzestext hat der Gebäudeeigentümer eine Zwischenablesung zu veranlassen. Ist dieser nicht mit dem Vermieter identisch und wurde die Zwischenablesung deshalb nicht veranlasst, weil der Vermieter dem Eigentümer keine Kenntnis von dem Nutzerwechsel gegeben hat, wird ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter möglich sein. Dieser dürfte aber nur schwerlich zu beziffern sein. Ein Schaden wird jedenfalls dann nicht nachweisbar sein, wenn die Abrechnung auf der Grundlage der Gradtagszahlen erfolgt und eine 15%-ige Kürzung erfolgt.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht