Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Ihre Arbeitszeit bemisst sich ausschießlich nach den Vereinbarungen, die in Ihrem Arbeitsvertrag festgeschrieben sind. In der dortigen Dauer der Arbeitszeitfindet auch das Recht des Arbeitgebers, wie lange sie arbeiten müssen, ihre Grenzen. Sofern im Arbeitsvertrag auch festgelegt ist, von wann bis wann sie arbeiten müssen, so ist auch hier ein Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt.
DiesesDirektionsrecht kann er ansonsten insofern ausüben, dass bei Spitzen- oder Überlastungszeiten oder auch beim Einsatz der Arbeitskräfte er bestimmen kann, wann und wie diese eingesetzt werden. Jedoch auch dies nicht grenzenlos und andauernde Änderungen sind grds. auch nicht möglich.
In Ihrem Fall kann er Ihnen, sofern keine eindeutige Regelung vorgegeben ist, aufgeben, sofern wichtige Arbeiten zu erledigen sind, länger zu bleiben oder andere Arbeitszeiten zumindest kurzfristig zu dulden.
Sofern dabei die reguläre Arbeitszeit (Arbeitsvertrag) überschritten werden, handelt es sich um Überstunden, die auch separat angeordnet werden müssen und für die ebenfalls ein betrieblicher Grund vorliegen muß.
Der Gleichheitsgrundsatz gilt auch und gerade im Arbeitsrecht, so dass der Arbeitgeber auch Ihre Belange berücksichtigen muß. Er darf also nicht alle ungünstigen Zeiten auf Sie abschieben, sondern muß diese verteilen.
Sofern Sie früher gehen wollen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, eine solche Information von Ihnen vorher zu erhalten, wie auch von allen anderen Arbeitnehmern. Verzichtet er bei fast allen Arbeitnehmern kann darin ein Einverständnis liegen, das grds. alle Arbeitehmer ohne Genehmigung früher gehen können (hier sind aber die einzelnen Umstände maßgebend).Ich empfehle Ihnen jedoch immer eine Abmeldung, um möglichen Restriktionen zu entgehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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