Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
"1. Nur wie soll ich regelmäßige Zahlungen vornehmen, wenn ich Arbeitsverträge über (nur) 4 Monate habe und nicht abschätzen kann, wann ich den nächsten Auftrag bekomme?"
Da es sich vorliegend um den Unterhalt minderjähriger Kinder handelt, trifft Sie beim Kindesunterhalt die erhöhte Pflicht, den Kindesunterhalt durch Arbeitseinsatz sicherzustellen. Der Unterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende tun, damit er einen "Mangelfall" verhindert. Um wenigstens den Mindestunterhalt des Kindes bzw. der Kinder sicherzustellen, muss er notfalls Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes ergreifen. Erfüllt der Unterhaltspflichtige diese Anforderungen in schuldhafter Weise nicht, ist er so anzusehen, als hätte er ein fiktives Einkommen. In diesem Fall müssten Sie den Mindestunterhalt zahlen, auch wenn dadurch Ihr Selbstbehalt unterschritten wird. Diese gesteigerte Erwerbspflicht tritt dann ein, wenn der Mindestunterhalt der Kinder gefährdet ist. Ob dies der Fall ist, kann erst nach Vorlage der Einkommensbelege durch Ihre Person beurteilt werden.
"2. Ferner wurde in diesem Forum gesagt, dass bei Selbstständigen die letzten drei Jahre zur Berechnung herangezogen werden. Ich bin im ersten Jahr - wie geht man in solchen Fällen vor?"
Grundsätzlich wird - wie Sie auch selber zutreffend angegeben haben - bei allen Selbstständigen das Einkommen als Durchschnittswert aus den letzten drei Geschäftsjahren gebildet. Bei besonderen Fallgestaltungen (beispielsweise einem in der Aufbauphase befindlichen Unternehmen oder bei stark schwankenden Gewinnen) können auch mehr oder weniger abgeschlossene Geschäftsjahre zur Grundlage der Einkommensberechnung gemacht werden.
Im Ihrer Konstellation ist auch das erste Geschäftsjahr nicht abgeschlossen. Es bietet sich von daher an, dass die Ergebnisse des laufenden Geschäftsjahres (BWA) bei der Einkommensermittlung herangezogen werden.
Eine monatliche Berechnung für die Unterhaltsverpflichtung ist unüblich, insbesondere bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Denn hier unterliegt das Einkommen großen Schwankungen, daher werden hier auch die letzten drei Jahre angesetzt.
In Ihrem Fall werden wahrscheinlich zur Berechnung die Ergebnisse bzw. Ihr Einkommen der gesamten Monate Ihrer selbständigen Tätigkeit herangezogen und daraus das monatliche Durchschnittseinkommen berechnet, was dann zur Berechnung des Unterhaltes herangezogen wird. Im späteren Verlauf bleiben die Monate der Anlaufphase bei der Berechnung unbeachtet (sh. dazu OLG Hamm in NJWE-FER 1997, S. 77
).
"3. Was ist, wenn das Geschäftsjahr nicht so gut läuft, wie geplant und man zuviel Unterhalt gezahlt hat? Kann man dieses zurück fordern oder wird es verrechnet (wie z.B. bei den Krankenkassen?)."
Zuviel gezahlter Unterhalt könnte allenfalls dann verrechnet werden, wenn Sie den Unterhalt unter Vorbehalt gezahlt haben. Rein theoretisch dürften Sie den zuviel gezahlten Unterhalt aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB
zurückfordern. Da jedoch das Geld i.d.R. zwischenzeitlich ausgegeben sein wird, würde ein sogenannter Wegfall der Bereicherung vorliegen, mit der Folge, dass Sie hierauf keinen anspruch mehr hätten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
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