Rückzahlungsvereinbarung Fortbildungsmaßnahmen im Arbeitsvertrag

| 4. Juni 2012 00:18 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Rahmen meines Angestelltenverhältnisses absolviere ich neben meiner vollen Arbeitszeit von 40h/Woche noch ein von meinem Arbeitgeber finanziertes Masterstudium.

Nun würde ich gerne wissen, ob folgende Klausel in meinem Arbeitsvertrag rechtens ist, und welche Kosten hier geltend gemacht werden könnten. Reisekosten z.B. sind meines erachtens schwer aufzuschlüsseln, da ich mir mit einem Kollegen der das selbe Studium macht einen Firmenwagen teile...

Klausel:

Für besonders aufwendige Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, gilt zwischen den beiden Vertragsparteien folgende Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Abbruchs der Veranstaltung durch den Mitarbeiter oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in nahem zeitlichem Abstand zu der Veranstaltung durch den Mitarbeiter zu den üblichen Bedingungen. Dafür soll gelten, dass bei einem Ausscheiden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vom Ende des Lehrgangs an eine Erstattungspflicht in voller Höhe gilt, die sich für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit nach Ende des Lehrgangs um je 1/3 verringert. Zu den Fortbildungskosten gehören alle Kosten die im Rahmen der Weiterbildung selbst und der Ermöglichung dieser anfallen.

4. Juni 2012 | 01:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:




Frage 1:
"Nun würde ich gerne wissen, ob folgende Klausel in meinem Arbeitsvertrag rechtens ist ?"



Rückzahlungsvereinbarungen über Fortbildungskosten sind im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig. Wer sich als Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers fortbilden lässt, muss im Gegenzug eine gewisse Bindung an den Arbeitgeber hinnehmen. Rückzahlungsvereinbarungen, die in Formularverträgen geschlossen werden, unterliegen dabei der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB


Die Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung hängt weiterhin von der Fortbildungs- und Bindungsdauer ab. Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung bei einer Lehrgangsdauer von über 24 Monaten von einer Bindungsdauer bis 60 Monate aus.


Insofern wird es darauf ankommen wie lange Ihr Studium dauen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Sie das Studium nebenberuflich absolvieren.

Unter diesen Aspekten erscheint die vom Arbeitgeber gewählte Bindungsdauer als zu lang. Zudem ist die Formulierung "besonders aufwendige Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen" etwas schwammig.

Letztlich hätte im Streitfall über die Rechtmäßigkeit der Klausel in Ihrem konkreten Fall das Arbeitsgericht zu befinden.







Frage 2:
"welche Kosten hier geltend gemacht werden könnten ?"




Geltend gemacht werden können die Sachaufwendungen des Arbeitgebers in der Zeit der Fortbildung.

Hierzu gehören insbesondere die aufgewendeten Lehrgangskosten sowie angefallene Reise- und Unterbringungskosten.



Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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