Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Einen Anspruch auf Auszahlung der Überstundenvergütung haben Sie, sobald der Anspruch fällig ist. Fehlt dazu eine vertragliche Vereinbarung, greift § 271 BGB
ein, der regelt, daß im Falle fehlender Vereinbarung der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann. Allerdings verlangt § 271 BGB
von Ihrem Arbeitgeber nichts unmögliches: Er muß zumindest die Zeit haben, die von Ihnen erbrachten Überstunden eines Monats in Vergütung umzurechnen, so daß also frühestens eine Zahlung mit dem Grundentgelt des Folgemonats verlangt werden kann - sofern nicht arbeits- oder tarifvertraglich oder betrieblich etwas anderes vereinbart ist. Hier kommt nun die von Ihnen zitierte Klausel ins Spiel, nach der die Überstundenvergütung "jeweils zu den betrieblich festgelegten Zeiten" fällig ist. Es müsste also geprüft werden,
a) welche Zeiten
b) wo festgelegt sind.
Möglicherweise nimmt der Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung Bezug - möglicherweise greift aber auch eine manteltarifvertragliche Regelung.
Gibt es eine (wirksame) betriebliche Festlegung nicht, steht es nach dem oben genannten nicht im Belieben des Arbeitgebers, wann er Ihnen Ihr Geld auszahlt, sondern Sie werden sich auf § 271 BGB
berufen können und also die Überstundenvergütung für den Vormonat mit der Gehaltszahlung in dem darauffolgenden Monat verlangen.
Zinsen schuldet der Arbeitgeber erst ab dem Zeitpunkt, in dem er mit der Zahlung in Verzug ist. Verzug setzt Fälligkeit der Leistung voraus - einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung ein kalendermäßig bestimmter Termin vereinbart ist.
Sie sollten den Arbeitgeber auffordern, Ihnen nachzuweisen, auf welche "betriebliche festgelegte Zeiten" für die Auszahlung des Überstundenentgeltes im Arbeitsvertrag bezuggenommen wird und welche Rechtsgrundlage es dafür gibt. Weigert er sich, können Sie Ihr Recht auf Abrechnung und Entgeltzahlung auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre raschen Antworten!
Eine weitere Frage stellt sich mir noch zum oben gen. Satz
"Für jede angeordnete und geleistete Mehrarbeitsstunde erhält der Arbeitnehmer auf die Brutto-Grundvergütung einen Mehrarbeitszuschlag von 25% auf die anteilige Brutto-Grundvergütung".
Es ist doch sicherlich anfechtbar, wenn der AG anstelle der 125% lediglich 100% der Brutto-Grundvergütung bezahlt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Ein Beratener
Die von Ihnen zitierte Klausel begründet einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag. Der Arbeitgeber darf den natürlich nicht unter den Tisch fallen lassen, ohne sich vertragswidrig zu verhalten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann