Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Würde die Zahlung ggf. auf das ALG I angerechnet werden?"
Nein, nach Ihrer Schilderung würde es zu keiner Anrechnung kommen, da es sich lediglich um die Auzahlung vergangener Arbeitsleistungen handelt.
Frage 2:
"Gibt es eine gesetzliche Grundlage, der Auszahlung der Überstunden zu widersprechen, bzw. das Geld ggf. zurück zu überweisen?"
Nach Schilderung der Personalabteilung nicht, da die Anweisung bereits vorgenommen wurde. Zum anderen kann die Personalabteilung nach der Sachlage auch gar nicht wissen ob und wann Sie in den Betrieb zurückkehren, sodass es sogar ausgesprochen fürsorglich vom Arbeitgeber ist, diese Zahlung vor einem möglichen Verfall unaufgefordert zur Auszahlung zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 18.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork