Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen beantworte ich nach Ihren Angaben wie folgt:
1.
Eine Verlängerung der Elternzeit kann leider nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen, so dass Ihnen nichts anderes übrig bleibt, die Arbeit aufzunehmen oder das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Elternzeit sollte daher im Vorfeld sorgfältig geplant werden.
Wenn Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, müssen Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, § 19 BErzGG. Allerdings kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag mit kürzerer Frist beendet werden. Dies sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln.
2.
Gem. § 1a KSchG
kann ein Anspruch auf Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung entstehen. Dies setzt aber die Kündigung durch den Arbeitgeber voraus, die offensichtlich aufgrund des Arbeitsbedarfs aber gerade nicht erfolgen soll. Bei einer Eigenkündigung greift § 1a KSchG
nicht.
Es bleibt Ihnen selbstverständlich unbenommen, bei Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung für den Fall eines Aufhebungsvertrages auszuhandeln, nur schätze ich die Chancen als schlecht ein, da dem Arbeitgeber wohl mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnis, als an der Beendigung gelegen ist.
3.
Im Fall der Eigenkündigung bzw. bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages droht eine Sperre beim Arbeitslosengeldbezug. Wenn Sie aber darlegen können, dass in Ihrem alten Beschäftigungsverhältnis keine familienfreundliche Arbeitszeit gefunden werden kann, kann Arbeitslosengeld u.U. ohne Sperrzeit bezogen werden. Die Umstände sind aber von Ihnen nachzuweisen.
Der Bezug von Arbeitslosengeld I setzt weiter voraus, dass Sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn Sie mangels Kinderbetreuung gar nicht, auch nicht Teilzeit arbeiten können, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld I. Die Kinderbetreuungsmöglichkeit ist den Arbeitsagenturen ebenfalls nachzuweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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danke für ihre antworten..
hier noch eine frage:
wenn mein ag keine teilzeit anbietet und ich im folgenden jahr aber nicht vollzeit arbeiten kann, ist das evtl. ein grund für eine betriebsbedingte kündigung?
mfg
Nein, leider nicht. Die fehlende Möglichkeit der Kinderbetreuung fällt allein in Ihre Sphäre.
Mit freundlichen Grüßen