Was tun bei ablehnung des antrages auf verlängerung der elternzeit?

27. Oktober 2006 15:47 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:55

sehr geehrte damen und herren,

zuerst eine kurzer umriss meiner situation:
ich bin seit oktober 2002 als assistentin bei einem untermenhmen mit ca. 100 ma beschäftigt...befinde mich momentan im zweiten jahr der elternzeit (ende: 3.12.2006)
einen antrag auf verlängerung (also 3. jahr) habe ich mitte august 2006 schriftlich gestellt.leider war ich wohl zu naiv zu glauben, daß diesem antrag stattgegeben wird, denn mein ag hat mir nach einem pers.gespräch nun auch letzte woche schriftlich mitgeteilt, daß, wörtlich: "...haben wir zurzeit viele offene stellen. aus diesem grunde sind wir derzeit auf jede hilfe angewiesen. wir gehen davon aus, daß sie mit beendigung ihrer elternzeit wieder ihren dienst aufnehmen werden. bitte lassen sie uns fristgemäß wissen, wenn sie das arbeitsverhältnis ihrerseits nicht weiterführen möchten."...hinzukommt, daß grundsätzlich keuine teilzeit angeboten wird!
fakt ist: wir haben definitiv erst ab dem 3. geburtstag (also ab frühestens 4. dez. 2007) einen kindergartenplatz für unser kind... ich definitiv nicht arbeiten gehen kann, geschweige denn vollzeit!
meine fragen:
1) könnte ich das arbeitsverhältnis überhaupt noch fristgemäß beenden (was ich nicht möchte)? laut meiner info hat man in der elternzeit eine 3-monatige kündigungsfrist (also nicht 1 monat, wie gesetzlich vorgeschrieben)...oder kann mir dann mein ag einen strick ziehen, indem er sagt: sie hätten ja kündigen können, und somit müssen sie wieder arbeiten...
2) wie spreche ich am besten das 1a kündigungsschutzgesetz an (betriebsbedingte kündigung)an? (ein weiteres pers. gespräch steht am 10. november an)
3)muß ich dann - als arbeitssuchende - stellenangebote annehmen, obwohl mir keine kinderbetreuung zur verfügung steht?

ich hätte einfach gerne eine einigermaßen sozialverträgliche lösung.
vielen dank im voraus für die beantworung und gruß

27. Oktober 2006 | 16:20

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Fragen beantworte ich nach Ihren Angaben wie folgt:

1.
Eine Verlängerung der Elternzeit kann leider nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen, so dass Ihnen nichts anderes übrig bleibt, die Arbeit aufzunehmen oder das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Elternzeit sollte daher im Vorfeld sorgfältig geplant werden.

Wenn Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, müssen Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, § 19 BErzGG. Allerdings kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag mit kürzerer Frist beendet werden. Dies sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln.

2.
Gem. § 1a KSchG kann ein Anspruch auf Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung entstehen. Dies setzt aber die Kündigung durch den Arbeitgeber voraus, die offensichtlich aufgrund des Arbeitsbedarfs aber gerade nicht erfolgen soll. Bei einer Eigenkündigung greift § 1a KSchG nicht.

Es bleibt Ihnen selbstverständlich unbenommen, bei Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung für den Fall eines Aufhebungsvertrages auszuhandeln, nur schätze ich die Chancen als schlecht ein, da dem Arbeitgeber wohl mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnis, als an der Beendigung gelegen ist.

3.
Im Fall der Eigenkündigung bzw. bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages droht eine Sperre beim Arbeitslosengeldbezug. Wenn Sie aber darlegen können, dass in Ihrem alten Beschäftigungsverhältnis keine familienfreundliche Arbeitszeit gefunden werden kann, kann Arbeitslosengeld u.U. ohne Sperrzeit bezogen werden. Die Umstände sind aber von Ihnen nachzuweisen.

Der Bezug von Arbeitslosengeld I setzt weiter voraus, dass Sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn Sie mangels Kinderbetreuung gar nicht, auch nicht Teilzeit arbeiten können, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld I. Die Kinderbetreuungsmöglichkeit ist den Arbeitsagenturen ebenfalls nachzuweisen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2006 | 22:34

danke für ihre antworten..
hier noch eine frage:
wenn mein ag keine teilzeit anbietet und ich im folgenden jahr aber nicht vollzeit arbeiten kann, ist das evtl. ein grund für eine betriebsbedingte kündigung?
mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2006 | 21:55

Nein, leider nicht. Die fehlende Möglichkeit der Kinderbetreuung fällt allein in Ihre Sphäre.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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