Berechnung Kinderunterhalt

26. Oktober 2006 21:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Schönen guten Abend,
ich habe Probleme mit der Lesart der Düsseldorfer Tabelle und der Ermittlung des zu leistenden Kinderunterhaltes.
Meine Kinder sind 12 und 16 Jahre alt und leben bei meiner ge-schiedenen Frau.
Ich fahre täglich mit dem Pkw ca 12 km zur Arbeitsstelle und verdiene 1740,-- Euro netto.
Wie werden die berufsbedingten Aufwendungen errechnet bzw. angerechnet und in welcher Höhe ist nun der Kindesunterhalt zu leisten ?

Freundliche Grüße

Sehr geehrter Ratsuchender,

bei der Berechnung des Kindesunterhaltes ist vom sog. bereinigten Nettoeinkommen auszugehen, also das Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Vorsorgeaufwendungen. Berufsbedingte Aufwendungen sind pauschal abzuziehen, und zwar 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 Euro bis höchstens 150 Euro. Berufsbedingte Aufwendungen, die diese Pauschale überschreiten, sind konkret nachzuweisen. Die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann weiterhin mit ca. 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht werden. Schulden mindern das anrechenbare Einkommen je nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei sind Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens der Schulden zu überprüfen. Die Berechtigung weiterer Abzüge z.B. für Kinderbetreuungskosten kann sich im Einzelfall ergeben.

Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen dürfte danach zwischen 1500 € und 1700 € liegen (vorbehaltlich einer Korrektur nach konkreter Berechnung, die von hier mandels Kenntnis aller Tatsachen nicht möglich ist).

Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ergibt sich danach ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 332 € monatlich pro Kind. Auf diese Beträge sind jedoch noch die Kindergeldzahlungen mindernd anzurechnen (beachte Kindergeldabzugstabelle). In Ihrem Fall reduziert sich danach die Unterhaltsverpflichtung auf 316 € pro Kind.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. Oktober 2006 | 18:37

Guten Abend, danke für Ihre Antwort, trotzdem ergibt sich für mich noch eine Nachfrage und zwar:
Werden bei den gefahrenen km die einfache oder beide Fahrstrecken zu Grunde gelegt und multipliziert mit den Arbeitstagen pro Jahr oder Monat?

Vielen Dank im voraus.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. November 2006 | 11:46

Es werden allein die tatsächlich gefahrenen Kilometer im Berechnungszeitraum berücksichtigt. Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen berechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate. Maßgeblich ist außerdem die Gesamtfahrstrecke, also Hin- und Rückfahrt.

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