Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise lediglich eine erst rechtliche Einschätzung darstellen und mangels Vorlage von Unterlagen zu dem Sachverhalt keine abschließende Beurteilung möglich ist.
In Ihrem Fall kann eine Besteuerung durch den deutschen Fiskus nur dann wegfallen, wenn das Besteuerungsrecht den VAE zusteht.
Da Sie im Jahr 2012 einen Wohnsitz haben, sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig. Sie müssen dann das gesamte "Welteinkommen" in Deutschland versteuern, gleich wo Sie es erzielt haben.
Wenn Sie in diesem Jahr eine Tätigkeit in den VAE aufnehmen, hat Deutschland nur dann kein Besteuerungsrecht, wenn dieses Recht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich den VAE zusteht.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 14 DBA steht den VAE das Besteuerungsrecht zu. Nach Art. 22 Abs. 1 S. 1 DBA D - VAE wurde für das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht die Freistellung der dort erzielten Bezüge geregelt, sondern das Anrechnungsverfahren. D.h. die Steuer aus den VAE wird im Rahmen Ihrer EInkommensteuererklärung angerechnet. Mangels Erhebung und Abführung von Einkommensteuer für Privatpersonen bleibt es bei der deutschen Steuer.
Dieses Vorgehen ist daher nicht geeignet, die Einkommensteuer auf die Abfindungszahlung zu vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für die rasche und mir nachvollziehbare Erläuterug.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 14 DBA steht den VAE das Besteuerungsrecht zu. Nach Art. 22 Abs. 1 S. 1 DBA D - VAE wurde für das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht die Freistellung der dort erzielten Bezüge geregelt, sondern das Anrechnungsverfahren. D.h. die Steuer aus den VAE wird im Rahmen Ihrer EInkommensteuererklärung angerechnet. Mangels Erhebung und Abführung von Einkommensteuer für Privatpersonen bleibt es bei der deutschen Steuer.
Eine abschließende Frage hierzu hätte ich noch:
Welche Länder würden für mein Vorgehen in Frage kommen, d.h. die ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der BRD haben und kein Anrechnungsverfahren?
Mit freundlichen Grüßen
tom12som
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Frage umfasst nicht die Eingangsfrage.
Der Wegzug und die komplette Aufgabe des Wohnsitzes hier für den Monat, in dem eine Abfindung ausgezahlt wird, wird steuerlich wohl kaum anerkannt werden. Sie müssten außersteuerliche Gründe nennen können, um die Aufgabe des Wohnsitzes hier für nur einen Monat zu begründen. Sonst liegt ein Umgehungstatbestand vor (§ 42 AO
).
Eine Arbeitserlaubnis nur für einen Monat reicht nicht, um den Wohnsitz aufzugeben, das Besteuerungsrecht bleibt bei Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Mit freundlichen Grüßen