Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieses Forums.
Grundsätzlich trifft die Aussage in der von dem Finanzamt vorgelegten Entscheidung des BFH zu. Es gibt in Deutschland für Abfindungszahlungen grundsätzlich keine Steuerbefreiung und nur in ganz bestimmten Fällen eine ermäßigte Besteuerung. Die Voraussetzungen für die ermäßigte Steuer sind hier zu prüfen.
Vorab ist zu prüfen, ob die Abfindung in Deutschland und/oder in Österreich zu versteuern ist.
Als Grenzgänger aus Deutschland mit der Arbeitsstätte in Österreich sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Dies bedeutet, dass eine Besteuerung grundsätzlich in Deutschland erfolgt, es sei denn, dass eine Sonderregelung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das Besteuerungsrecht Österreich zuweist.
Nach Artikel 15 Absatz 1 des DBA-Österreich steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich nicht dem Wohnsitzstaat, sondern dem Staat zu, in dem der Arbeitnehmer der Arbeit nachgeht. Hier ist jedoch im Falle der Grenzgänger eine Ausnahme vorgesehen, in Ihrem Fall kommt Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich zur Anwendung. Eine Sonderregelung für Abfindungszahlungen ist dabei in dem DBA nicht vorgesehen.
Hiernach steht die Besteuerung einer Abfindungszahlung aus nichtselbständiger Tätigkeit an einen Grenzgänger wiederum dem Wohnsitzstaat zu.
Daher sind Sie auch mit der erhaltenen Abfindung in Deutschland steuerpflichtig, Sie müssen diese Abfindung daher im Rahmen Ihrer deutschen Einkommensteuererklärung mit angeben und auch hier versteuern.
Zwischenergebnis:
Die Abfindung wird somit nicht in Österreich sondern ausschließlich in Deutschland versteuert.
Begünstigte Besteuerung:
Die Abfindungszahlungen sind seit 2006 in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Sie können jedoch als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
ermäßigt besteuert werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen
Das ist dann der Fall, wenn es sich bei der Abfindungszahlung um eine „Entschädigung“ iSd § 24 EStG
handelt.
Dabei sind die Voraussetzungen für die Gewährung bei einer Versteuerung in Deutschland nicht nach österreichischem Steuerrecht sondern allein nach deutschen Steuerrecht zu qualifizieren. Das DBA regelt ja lediglich, welches Land hier die Besteuerung vornehmen kann, nicht jedoch wie im konkreten Fall die Berechnung der Steuer erfolgt.
Hier der Wortlaut der entscheidenden deutschen Steuervorschrift:
§ 24 EStG
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch
1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b
des Handelsgesetzbuchs;
Hier kommt Nr. 1 b) zur Anwendung: „für die Aufgabe einer Tätigkeit“ .
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit allein ist dabei kein Grund, um bei Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes, die Steuervergünstigung zu erlangen.
Vielmehr liegt mit einer Abfindung eine Entschädigungszahlung im Sinne dieser Vorschrift vor im Falle einer Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber die Beendigung veranlasst hat. Wie gesagt, der Eintritt in den Ruhestand ist nicht allein ausschlaggebend. So muss sozusagen auf Druck des Arbeitgebers die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt worden sein.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein – was ich mangels Kenntnis Ihres Vertrages bzw. der Vereinbarung anlässlich der Abfindungszahlung mit dem Arbeitgeber leider nicht beurteilen kann - können Sie bei Ihrem Finanzamt eine besondere Veranlagung der Abfindung gemäß § 34 EStG
("Fünftelregelung") beantragen.
Dies führt in der Regel zu einer Reduzierung der Einkommensteuer. Die Steuer wird dann wie folgt berechnet: Zunächst wird die auf das normale zu versteuernde Einkommen (ohne Abfindung) fällige Einkommensteuer
berechnet. Dann wird die auf die Summe des normalen zu versteuernden Einkommens zuzüglich 1/5 der Abfindung fällige Einkommensteuer berechnet. Die Differenz zwischen diesen beiden berechneten Einkommensteuerbeträgen wird sodann mit 5 multipliziert. und zur der Einkommensteuer hinzugerechnet, die die ohne Abfindung zu zahlen wäre.
Auf diese Weise wird zwar die gesamte Abfindung der Einkommensteuer unterworfen, allerdings wirkt sich die Steuerprogression nicht so sehr aus.
Diese Fünftelregelung können Sie allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn Ihnen die Abfindung vollständig im Jahr der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (also 2009) zufließt, sie ist nicht anwendbar, wenn die Zahlung der Abfindung auf mehrere Jahre verteilt wird.
Die Fünftelregelung ist – wie gesagt - nur bei vom Arbeitgeber veranlasste oder vom Arbeitsgericht ausgesprochene Auflösungen (letzterer Fall scheidet bei Ihnen aus) anwendbar. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist stets dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er die entscheidende Ursache für die Auflösung gesetzt hat, wenn er also die Auflösung betrieben hat. Aus meiner Erfahrung kann ich dazu sagen, dass deutschen Arbeitgebern diese Regelung sehr gut bekannt ist und die Vereinbarungen im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entsprechend getroffen werden.
Wenn das Finanzamt bereits die Unterlagen erhalten hat, die eine solche Regelung gerade nicht enthalten und eventuell sogar widerspricht, so dürfte die Anwendung der ermäßigten Besteuerung scheitern.
Hier können Sie gerne im Rahmen der Nachfrage den Sachverhalt hierzu ergänzen, um die
Beratung abzuschließen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Diese Antwort ist vom 09.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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