Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Besitzen wir eine Art Urheberschutz auf die Bearbeitung der Bilder?
Urheberrecht beziehungsweise Urheberschutz ist hier schon das richtige Stichwort.
Um aber abschließend beurteilen zu können, ob ein Urheberschutz an der Überarbeitung der Bilder besteht, müsste das „Original" sowie die Überarbeitung einer von einem fachkundigen Rechtsanwalt in Augenschein genommen werden. Dieses ist im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht möglich.
Ein Urheberrecht an der Überarbeitung jedenfalls grundsätzlich dann vor, wenn dieses eine eigene Schöpfungshöhe erreicht hat, also Gegenstand einer eigenen geistigen Schöpfung ist.
Hier gilt die Faustregel: umso weiter die Überarbeitung von Original entfernt ist, desto eher besteht ein eigenständiges Urheberrecht an der Überarbeitung.
2.Können wir die Shopbetreiber rechtlich unterlassen unsere Bilder zu nutzen und für unsere Aufwende (z.B. das recherchieren im Internet, besuche bei einem Anwalt... usw.) und kosten (z.B. die anfallenden Anwaltskosten) aufzukommen?
Zunächst müsste geprüft werden anhand der oben genannten Kriterien, ob tatsächlich ein eigenständiges Urheberrecht besteht. Nach Ihrer Schilderung halte ich dieses für durchaus möglich.
Sollte tatsächlich ein eigenständiges Urheberrecht vorliegen, so könnten Sie die anderen Shopbetreiber gem. § 97 UrhG
auf Unterlassung ( Stichwort „ Abmahnung") in Anspruch nehmen
sowie gegebenenfalls Schadensersatz nach der so genannten Lizenzanalogie beanspruchen.
Gleichzeitig hätten Sie im Falle einer berechtigten Abmahnung gem. § 97a UrhG
einen Rechtsanspruch auf vollständige Erstattung Ihrer Rechtsanwaltskosten. Sie müssten zwar kann grundsätzlich den Rechtsanwalt zunächst selber bezahlen, könnten diese Kosten aber gegenüber der Gegenseite geltend machen.
3.Mit welchen Zeit/Arbeitsaufwenden müssen wir rechnen wenn wir einen Anwalt kontaktieren?
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragen ist der Zeitaufwand für Sie relativ gering. Sie müssten die Angelegenheit dem Rechtsanwalt zunächst ausführlich schildern und auch die Fotos zur Bewertung vorlegen.
Die eigentliche Arbeit übernimmt dann der Rechtsanwalt.
Ich gehe stark davon aus, dass Sie mit dieser Frage auch auf die Kosten einer Anwaltsbeauftragung abzielen.
Dieses hängt vom Arbeitsaufwand ab. Zunächst müsste geprüft werden, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt (siehe oben). Anschließen müsste gegebenenfalls eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine unten stehende E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann. Ich habe aus ähnlichen Fällen bereits hinreichende Erfahrungen. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen die hier geleisteten Erstberatungskosten in voller Höhe auf das weitere Honorar anrechnen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Karfreitag und ein erholsames Osterwochenende!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht