Schweigervater möchte Haus ersteigern, damit es nicht in die Privatinsolvenz fällt

8. Oktober 2006 19:46 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich möchte hier eine Frage stellen, und hoffe das sie beantwortet wird.

Kurz zur sache. Mein Mann und ich müssen beide die Privatinsolvenz beantragen, ebenso wie die Brüder meines Mannes. Nun besitzen wir noch ein Haus, das aber bereits zur Zwangsversteigerung ansteht.
Der Vater meines Mannes möchte dieses Haus nun gerne ersteigern, und es später meinem Sohn, seinem Enkel vererben. nun stellen sich für uns natürlich einige Fragen.
Was passiert wenn meinem Schwiegervater etwas passiert. Dann würden ja sowohl mein Mann als auch seine Geschwister das Haus erben, welches dann in die Privatinsolvenz fallen würde. Kann mein Mann und seine Geschwister denn auf das Erbe verzichten, oder würde das automatisch vom Insolvenzverwalter angefochten
Mein Schwiegervater hat noch andere minderjährige Enkel, können da die Eltern dieser für die Enkel einen Erbverzicht erklären?
Gibt es eine Möglichkeit das mein Schwiegervater das Haus ersteigert und es dann auf meinen Sohn überschreibt, und uns als Verwalter einsetzt bis zur Volljährigkeit des Kindes? Oder würdedies mit der Privatinsolvenz in konflikt geraten? Hier gibt es noch das Problem das ja ein Kind noch kein Haus besitzen darf. Gibt es also eine Konstellation, die es dem SChwiegervater ermöglicht schon zu Lebzeiten das Haus an seinen Enkel zu übertragen, ohne das es von einen Insolvenzverwalter angefochten werden kann, und sollte dies möglich sein, wie würdedas dann mit der Verwaltung des Hauses laufen, da mein sohn ja erst 2 Jahre alt ist und ja nicht geschäftsfähig.
vielen dank im Vorraus

gruss blackangel

9. Oktober 2006 | 01:07

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Im Falle der Erbschaft während der Insolvenz wird Ihr Ehemann sein Erbe wirksam ausschlagen und somit verhindern können, dass das Haus in die Insolvenzmasse fällt. Denn nach § 83 InsO steht dem Schuldner die Entscheidung darüber zu, eine Erbschaft, die ihm vor oder während Insolvenzverfahrens angefallen ist, anzunehmen oder auszuschlagen. Schlägt der Schuldner die Erbschaft aus, gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB ). Sie fällt dem nächstberufenen Erben an (§ 1953 Abs. 1 BGB ). Der Insolvenzverwalter wird die Ausschlagung der Erbschaft daher nicht anfechten können. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft steht Ihrem Ehemann nach herrschender Meinung auch während der Wohlverhaltensphase zu, ohne dass darin eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 InsO zu sehen ist. – In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Erbverzicht ein vom Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossener erbrechtlicher Vertrag mit einem Erben ist, durch den der Anfall der Erbschaft ausgeschlossen wird und zwar auch bzgl. des gesamten Stammes des Verzichtenden ( § 2346 BGB ).

Weiterhin werden die Geschwister Ihres Ehemannes, nachdem sie zuvor selbst Ihr Erbe ausgeschlagen haben, das Erbe ihrer minderjährigen Kinder ausschlagen können. Hierfür wird keine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Denn nach § 1643 Abs II Satz 2 BGB bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft dann nicht der Genehmigung des Familiengerichts, wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschagung eines Elternteils eintritt.

Soweit der Großvater das Haus ersteigert und dann seinem Enkel übereignet, bedarf es zunächst keiner ausdrücklichen Einsetzung Ihres Ehemannes als Verwalter. Vielmehr ergibt sich das Recht, das Haus für den minderjährigen Sohn zu verwalten aus seiner Vermögenssorge als Teil der elterlichen Sorge. Diese endet nicht kraft Gesetzes mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vielmehr kann Ihrem Ehemann nur bei einer Gefährdung des Kindesvermögens auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 BGB die Vermögenssorge durch Anordnung des Familiengerichts entzogen werden. Nach geltendem Recht begründet der Verlust des eigenen Vermögens auch nicht die Vermutung dafür, dass hierdurch das Kindesvermögen gefährdet wird. Dies bedeutet, dass das Familiengericht im Fall der Insolvenz eines Elternteils nicht automatisch annehmen darf, das Kindesvermögen sei gefährdet. Das Insolvenzgericht wird dem Familiengericht jedoch mitteilen, dass über das Vermögen Ihres Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zwecks Überprüfung, ob Schutzmaßnahmen gem. §§ 1666 , 1667 BGB zu ergreifen sind, wird Ihr Ehemann ggf. zunächst aufgefordert werden, ein abgekürztes Verzeichnis über das Kindesvermögen vorzulegen. Weiterhin wird geprüft werden, ob eine eventuell bestehende Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kind auseinandergesetzt werden muss. Trotz der Insolvenz Ihres Ehemannes wird die Entziehung seiner Vermögenssorge als äußerste Maßregel im Rahmen des § 1666 BGB daher nicht ohne weiteres in Betracht kommen. Nachdem die Übertragung des Hauses von dem Großvater an den Enkel keine Verfügung des Schulders zu Lasten der Insolvenzmasse darstellt, besteht schließlich kein Anfechtungsrecht.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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