Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
bedauerlicherweise werden Sie in dieser Richtung nicht zum Erfolg kommen.
Sie sollten der Eigenbedarfskündigungsmöglichkeit des neuen Vermieters gelassener entgegen sehen.
"Kann die Person welche die Wohnung kauft nun einfach Eigenbedarf anmelden, obwohl mir der geplante Verkauf der Wohnung verschwiegen wurde? (z.B. Stichwort treuwidrige Eigenbedarfkündigung?)"
Soweit der Vermieter und der Käufer nicht in schädigender Absicht zusammen arbeiten, kann Ihnen der Käufer seine Rechte entgegenhalten.
Ob dieser eine Eigenbedarfskündigung beabsichtigt oder eine solche wirksam durchsetzen kann, kann nur abgewartet und geprüft werden.
Eine treuwidrige Eigenbedarfskündigung kann nur durch den neuen Vermieter erfolgen.
Diese wäre nur treuwidrig, wenn der Eigenbedarf des neuen Vermieters vorgeschoben wäre.
"Stehen mir Schadensersatzansprüche wegen entstandener Umzugskosten und Aufwendungen für die Wohnung zu?"
Nein, Sie werden aufgrund dieser Sachlage keinen Schadensersatz geltend machen können.
Es ist das Recht des Vermieters über sein Eigentum zu disponieren.
Da der alte Vermieter Ihren Auszug nicht begehrt, haben Sie keinen Schaden durch den den Altvermieter.
Soweit der neue Vermieter seine Rechte wirksam durchsetzt, haben Sie in dem Sinne (auch) keinen Schaden. Als Mieter haben Sie berechtigte Kündigungen zu dulden.
Dafür hat Ihnen der Gesetzgeber geholfen. Indem er die Anforderungen an eine wirksame Eigenbedarfskündigung hoch hält. Des Weiteren gibt es für den Mieter Härtefallregelungen.
Sie sollten zunächst zuwarten. In der Regel sind Vermieter auch bei berechtigten Eigenbedarfskündigungen bereit, um einen risikobehafteten und langwierigen Räumungsprozess zu verhindern, ein entsprechendes finanzielles Entgegenkommen zu zeigen.
Sollte Ihr Vermieter eine Eigenbedarfskündigung bzw. Räumungsprozess anstreben, kann ich Sie gern unterstützen bzw. Ihre Interessen vertreten.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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