Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 652 BGB
liegt ein Maklervertrag vor, wenn der Auftraggeber, der den Abschluss eines bestimmten Vertrages wünscht, unter der Voraussetzung des Zustandekommens dieses Vertrages, dem Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages eine Vergütung verspricht.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie einen solchen Maklervertrag unterzeichnet und sich damit verpflichtet haben, bei Zustandekommen eines Wohnungskaufvertrages unter Mithilfe des Maklers eine entsprechende Provision zu zahlen.
Für den Provisionsanspruch des Maklers kommt es nicht darauf an, ob und wie Verkäufer des zu verkaufenden Objektes an dem Geschäft beteiligt war. Die Maklerprovision ist also nicht von einem Auftrag des Verkäufers an den Makler abhängig, sondern allein von der zwischen Ihnen und dem Makler getroffenen Abrede. Es reicht im Ergebnis vollkommen, das der Kaufvertrag mit dem Verkäufer am Ende zustandekommt und Tätigkeit des Maklers dafür mitursächlich war.
Dieses ist gängige höchstrichterliche Rechtssprechung (vgl. ähnlich gelagerten Fall: BGH, Urt. 25.02.1999 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20191/98" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98: "wesentliche Maklerleistung"">III ZR 191/98</a>).
Der Makler kann von Ihnen die Provision verlangen, wenn der Vertrag zustandekommt. Er wird sich dann wohl mit Erfolg darauf berufen können, dass Sie nur durch seine Mithilfe auf das Objekt aufmerksam geworden sind.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Anspruch auf Maklercourtage?
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Kaufrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Wundke
Ein Makler, der uns in den letzten zwei Jahres bereits bereits drei Wohnungen zum Kauf angeboten hatte, bot uns telefonisch eine weitere Wohnung an, und wir vereinbarten einen Besichtigungstermin, ohne dass wir vorher irgendwelche Unterlagen von ihm erhielten. Bei der Besichtigung stellte sich heraus, dass der Makler von den Verkaufsabsichten der Eigentümer durch deren Anzeige in der Zeitung erfahren hatte. Beim telefonischen Kontakt mit ihnen hat er sich nicht als Makler zu erkennen gegeben und sogar die ausdrückliche Frage (zwei Mal, unabhängig voneinander, von Mann und Frau gestellt), ob er ein Makler sei, verneint, und angegeben, er suche für ein befreundetes Ehepaar. Dies stellten die Eigentümer bei dem Besichtigungstermin klar. Sie hatten die Absicht, die Wohnung ohne Einschalten eines Maklers zu verkaufen und weigerten sich, ihm Unterlagen zu übergeben. Kurz nach der Besichtigung erhielten wir ein Exposé des Maklers (natürlich ohne Grundriss), dass er auf der Grundlage unserer gemeinsamen Besichtigung angefertigt hat.
Hat der Makler Anspruch auf eine Provision oder eine Aufwandsentschädigung?
Makler Makler Anspruch Provision
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48 €
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45 €
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20 €