Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt das Unterhaltsrecht und auch der Versorgungsausgleich bei Scheidung, wie bei "gesunden Ehegatten". Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, ausgeglichen. Allerdings findet nach § 3 III VersAusglG
bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Wenn Sie jetzt getrennt leben und nach Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag stellen, könnten Sie knapp unter den drei Jahren Ehedauer bleiben, weil die Trennungszeit mitzählt. Selbst wenn aber Ihre Frau die Durchführung beantragen würde, wäre es bei einer so kurzen Ehe und beiderseitiger Erwerbstätigkeit fraglich, ob die sog. "Bagatellgrenze" überschritten wäre. Ist der Ausgleichsbetrag zu gering, findet kein Ausgleich statt.
Nach § 27 findet der Ausgleich nicht statt, wenn es grob unbillig wäre. Hier sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Bei Ihnen liegt zwar eine Doppelbelastung durch Beruf und Betreuung des Kindes vor, allerdings liegt das nicht an einem Fehlverhalten Ihre Frau, sondern an der Krankheit. Es ist daher eher nicht wahrscheinlich, dass man einen Härtefall annehmen würde. Wegen der kurzen Ehe, haben Sie aber insgesamt nicht mit großen Einbußen bei der Rente zu rechnen.
Beim Unterhalt spielt die Ehedauer ebenfalls eine Rolle. Nach § 1579 Nr. 1 BGB
wird der Unterhalt wegen grober Unbilligkeit versagt, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. Dies gilt für den nachehelichen Unterhalt, aber nicht für den Trennungsunterhalt. Über drei Jahren liegt keine kurze Ehe mehr vor. Zwischen 2 und 3 Jahren kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Ihre Frau hätte einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt. Der Unterhaltsanspruch ist immer im Rahmen einer Billigkeitsprüfung, auf seine Angemessenheit zu prüfen.
Das eine Doppelbelastung vorliegt, kann man also berücksichtigen. Allerdings gilt ähnliches wie oben. Ihrer Frau wird man nicht vorhalten können, dass Sie nur Teilzeit arbeitet, weil dies ja krankheitsbedingt der Fall ist. Das Sie das Kind betreuen, wird im Rahmem der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, weil der Kindesunterhalt, falls Ihre Frau keinen Barunterhalt leistet, vorab vom netto abgezogen wird. Damit wird der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau kleiner. Eine genaue Berechnung sollte von einem Anwalt vor Ort durchgeführt werden, weil hier zunächst das Einkommen exakt ermittelt werden muss und man auch prüfen muss, wie das Einkommen zu bereinigen ist.
Generell ist die Krankheit Ihrer Frau kein Grund, den Trennungsunterhalt herabzusetzen, eher im Gegenteil. Beim nachehelichen Unterhalt, würde die Dauer der Ehe eine Rolle spielen. Selbst wenn man den Unterhalt nicht ganz versagen würde, spräche viel dafür, ihn zu befristen.
Man wird leztlich alle Umstände Ihres Falles bewerten müssen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wöhler,
danke für Ihre Antwort. Ihre Ausführungen zur kurzen Ehedauer waren mir bereits bekannt, da ich bereits einen Anwalt habe und wir versuchen, unterhalb der 3-Jahres-Grenze zu bleiben.
Da meine noch-Frau ebenfalls eine Anwaltin hat, ist davon auszugehen, dass Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt wird.
Das Thema Trennungsunterhalt ist für mich nicht in erster Linie interessant, weil das überschaubar ist.
Ich hatte die Frage extra so gestellt, dass ich Hinweise zu dem Krankheitsthema haben möchte.
Bzgl. des nachehelichen Unterhalts (Solidaritätsunterhalt heisst das nach meinem Kenntnisstand auch) mache ich mir Sorgen bzw. bitte um Hinweise.
Unsere Tochter wird offiziell von beiden Elternteilen gleichermaßen betreut. Wir wohnen noch zusammen. Das wird gerichtlich geklärt werden müssen, zumal die Gegenseite behauptet, meine noch-Frau/die Kindsmutter sei gesund.
Sie schrieben "Selbst wenn man den Unterhalt nicht ganz versagen würde, spräche viel dafür, ihn zu befristen. "
Darum ging es mir in meiner Frage. Nach meinem Verständnis des Scheidungsrechtes geht es grundsätzlich darum - vereinfacht ausgedrückt - , davon auszugehen, dass die Ehefrau deswegen ein geringeres Einkommen hat, weil sie sich aufopferungsvoll um die Familie gekümmert hat und ihr eigenes berufliches Fortkommen hintenangestellt hat, während der Mann weiter Karriere gemacht hat. Und das gilt es auszugleichen.
Aber bei uns war das so nicht: ich als Mann musste mein berufliches Vorankommen hintenan stellen, weil die Frau schwer krank wurde. Ich musste mich um Frau und Kind kümmern. Und erst als das Kind in der Grundschule in der Ganztagsbetreuung war, habe ich beruflich "Gas gegeben".
Der Betrachtungszeitraum (Jahr der Trennung) ist unrepräsentativ.
Über die letzten 5 Jahre bspw. stellt sich die Situation ganz anders dar.
Wie bekommt man es hin, den nachehelichen Unterhalt zu befristen?
Freundliche Grüße
P.S.: Es ist davon auszugehen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes entweder antragsgemäß mir zugeteilt oder geteilt wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Man kann Ihre Frage, von hier nicht abschließend und sicher beantworten.
Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1572 BGB
kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Krankheit bei Eheschließung vorhanden war oder ob die Krankheit während der Ehe aufgetreten ist. Es kommt zunächst nur darauf an, ob die Krankheit eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unmöglich macht. Ihre Argumente spielen aber bei der Befristung eine Rolle. Im Rahmen der Prüfung der Befristung nach § 1578 b BGB
ist die entscheidende Frage, ob Ihre Frau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies scheint in Ihrem Fall offensichtlich nicht der Fall, weil Ihre Frau das eigene berufliche Fortkommen nicht einschränken musste. Auch Ihre eigenen Anstrengungen können im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Ihr Anwalt muss die Befristung einwenden, wenn Ihre Frau nachehelichen Unterhalt gerichtlich einfordert. Ich sehe hier gute Chancen eine Befristung zu erreichen.
Natürlich müsste zunächst Ihre Frau nachweisen, dass Sie krankheitsbedingt nicht voll arbeiten kann. Ansonsten müsste Sie sich auf einen anderen Unterhaltstatbestand berufen. Die Frage der Befristung würde sich aber auch hier stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht