Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Gehaltserhöhung
Auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs der Kindesmutter hat Ihre Gehaltserhöhung keinen Einfluss, da der Bedarf, wie unten näher geschildert sich nicht nach den Lebensverhältnissen während der Lebensgemeinschaft ermittelt wird, sondern nach deren Einkommen, welches diese ohne die Geburt des Kindes hätte erzielen können.
Die Gehalteserhöhung wirkt sich daher im wesentlichen auf Ihre Leistungsfähigkeit aus.
Die Heranziehung des Einkommens der letzten 12 Monate vor Unterhaltsberechnung ist ein Hilfskonstrukt. Es müssen die Verhältnisse berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Unterhaltsberechnung und damit künftig tatsächlich vorhanden sind. Da Ihre Gehaltserhöhung bereits vor der Geburt des Kindes eingetreten ist, ist auf das künftig höhere Gehalt abzustellen.
2. Wohnvorteil
Der Wohnvorteil für das mietfreie Wohnung in der eigenen Immobilie ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens, wie Einkommen zu betrachten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung zu groß oder für die Altersvorsorge angeschafft worden ist.
Nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgericht Düsseldorf ist der Wohnwert nach der objektiven Miete für die Immobilie zu ermitteln. Auszugehen ist von der zu erzielenden Kaltmiete.
3. Unterhaltsanspruch der Ex-Lebenspartnerin
Die Höhe des Unterhaltsbedarfs der nichtehelichen Kindesmutter richtet sich auch dann, wenn die Eltern zuvor eine Lebensgemeinschaft geführt haben, nach dem Einkommen, welches die Kindesmutter ohne die Geburt des Kindes hätte. Hier stellt man daher auf das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes ab.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05
festgestellt, dass auch bei einer vorherigen Lebensgemeinschaft nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der Lebensgemeinschaft geschuldet wird.
Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Kindsmutter nach § 1615 l BGB
darf nicht unter dem Existenzminimum liegen. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs beträgt gegenwärtig 770 Euro monatlich vgl. Urteil des BGH vom 16. 12. 2009 XII ZR 50/08
.
4. Erwerbstätigenbonus/Halbteilungsgrundsatz
Der Bedarf der nichtehelichen Kindesmutter richtet sich wie oben beschrieben nach deren Einkommen, welches sie ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte.
Der Bedarf der Kindesmutter wird aber nach der Rechtsprechung des BGH durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. (Urteil vom 15. 12. 2004 - XII ZR 121/03
).
Danach steht Ihnen zum einen der Erwerbstätigenbonus zur Seite und gleichzeitig wird auch die Höhe des geschuldeten Unterhaltes nach dem Halbteilungsgrundsatz begrenzt.
Dies lässt sich anhand eines vereinfachten Beispieles am einfachsten erklären.
Die Kindesmutter hat vor der Geburt ein Einkommen von 3.000 € erzielt. Der Bedarf beträgt demnach 3.000 €. Der Kindesvater selbst hat ebenfalls ein Einkommen von 3.000 €. Die Kindesmutter erhält in diesem Beispiel Unterhalt in Höhe von 1.286 €, denn dem Kindesvater soll nicht weniger verbleiben, als die Mutter erhält. Außerdem kommt ihm der Erwerbstätigenbonus zugute: ½ (3000 x 6/7) = gerundet 1286 Euro.
5. Kauf einer neuen Wohnung
Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist und maßgeblich dazu führen wird, dass der Unterhalt der nichtehelichen Mutter sich reduziert, vermag ich nicht zu entscheiden. Die Mieteinnahmen aus der anderen Wohnung würden Ihnen einerseits als Einkommen angerechnet werden. Für die neue Wohnung würde man Ihnen dann auch noch einen Wohnvorteil anrechnen, wogegen dann zumindest die Zinstilgung für das Darlehen gegengerechnet wird. Eine signifikante Reduzierung des Unterhaltsanspruchs wird eher wahrscheinlich dadurch nicht herbeizuführen sein.
a) ... wäre der Mietzins in voller Höhe Einkommen und würde direkt zu meinem normalen Einkommen addiert, also z.B. (2000 EUR + 450 EUR) und dann bereinigt um Riester, Krankenversicherung, Berufsbedingte Aufwendungen 5% usw … oder: 2000 EUR bereinigt um Riester, Krankenversicherung, Berufsbedingte Aufwendungen 5% usw. … + 450 EUR?
Die Mieteinnahmen würden nach Bereinigung des Einkommens um Alters-, Krankvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen hinzugerechnet. Also Variante 2.
b)... müsste ich mir den Wohnvorteil der neuen Wohnung (teilweise) anrechnen lassen oder erst dann, wenn die Wohnung abbezahlt wäre?
Nein der Wohnvorteil greift sofort. Von dem Wohnvorteil können nach den Leitlinien des OLG Düsseldorf die Zinsen auf das finanzierende Darlehen in Abzug gebracht werden. Tilgungsleistungen auf das Darlehen können nur als Altersvorsorge bis zu einem Betrag von 4 % des Jahresbruttoeinkommens berücksichtigt werden.
c)... was kann vom Mietzins (Reparaturen, Kosten Hausverwaltung, Straßenreinigung …?) in welcher Höhe warum abgesetzt werden?
Mieteinnahmen werden durch eine Überschussrechnung ermittelt. Berücksichtigt werden kann die Instandhaltungsrücklage und die Verwalterkosten. Straßenreinigung fällt unter Betriebskosten, die gegenüber dem Mieter abgerechnet werden können.
d) ... inwiefern können die Kreditraten für die neuen Wohnung unterhaltsmindernd wirken?
Eine Unterhaltsminderung würde nur dann eintreten, wenn die Zinszahlung auf den Kredit den Wohnvorteil übersteigt. Allerdings haben Sie sich dann wiederum die Mieteinnahmen aus der Vermietung der anderen Wohnung anrechnen zu lassen, so dass hier keine signifikante Minderung des Unterhalts im Ergebnis herauskommen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Zu Ihrer Aussage zu Frage 1 möhcte ich Ihren letzten Absatz betreffend auf den Sachverhalt verweisend nochmals herausstellen, dass die Gehaltserhöhung eben NICHT vor der Geburt des Kindes und auch NICHT vor der Trennung eingetreten ist:
mündliche Zusage Job-Wechsel bei gleichem Gehalt in 06/2011
Geburt Sohn in 07/2011
Mündliche, telfonische "eventuell-in-Aussicht-Stellung" der Beförderung in 08/2011
Trennung in 09/2011
Urkunde (schriftliche Zusage) Mitte 10/2011 für Beförderung ab 11/2011
Inwiefern kann die Gegenseite insofern auf die Beförderung und damit das höhere Gehalt ab 11/2011 bei den Unterhaltszahlungen (nicht) reflektieren, welches Gehalt ist zugrundezulegen, haben Sie evtl. einen Literturhinweis dazu?
Insofern: keine weiteren Fragen!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihre Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.
Wie oben bereits dargelegt, sind in Ihrem Fall keine ehelichen Verhältnisse zu ermitteln bzw. eheprägendes Einkommen zu berechnen.
Es gelten die Grundsätze des Verwandtenunterhaltsrechts.
Maßgeblicher Zeitraum für die Einkünfte ist das Kalenderjahr.
Für Unterhalt für die Vergangenheit ist immer vom tatsächlichen Einkommen auszugehen.
Für die Zukunft beruht die Ermittlung immer auf der Prognose des künftigen Einkommens.
Steht eine Veränderung des Einkommens für die Gegenwart und Zukunft fest, kann nicht mehr auf das Einkommen in der Vergangenheit abgestellt werden.
Die Einkommensverhältnisse der letzten 12 Monate sind ein Hilfskonstrukt, um eine Prognose für das künftige Einkommen zu erzielen, anhand dessen dann die Leistungsfähigkeit bestimmt wird.
Ändert sich das Einkommen in der Zukunft durch einen neuen Arbeitsplatz, so ist das künftige Einkommen für den Unterhalt heranzuziehen.
Weiterführende Literatur sind Kommentare zum Unterhaltsrecht von Wendl/Staudinger bzw. Schulz/Hauß.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -