Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte.
Das Reiserecht gibt dem Reisenden für den Fall von Störungen der Reiseleistungen eine Vielzahl von Rechten an die Hand, die zu einer Kompensation für die erlebten Beeinträchtigungen führen sollen.
In Ihrem Fall ist aufgrund der Änderung des Flugverlaufes von einem Reisemangel gem. § 651 c Abs. 1 BGB
auszugehen. Der Reisemangel führt in erster Linie dazu, dass sich der Reisepreis mindert. Bei Vorliegen besonders schwerwiegender Mängel hat der Reisende darüber hinaus das Recht, den Reisevertrag zu kündigen. Das Recht auf Kündigung des Reisevertrages sehe ich in Ihrem Fall allerdings nicht als gegeben an, da Voraussetzung des Rechts auf Kündigung ist, dass die Reiseleistung erheblich beeinträchtigt ist. Als Anhaltspunkt für die Erheblichkeit des Reisemangels gilt die Minderung des Gesamtreisepreises in Höhe von mindestens 50 %. Das ist in Ihrem Fall ganz offensichtlich nicht gegeben.
Reisende haben zudem das Recht, soweit die Reiseleistung einer Änderung unterzogen wird, vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurückzutreten. In der Änderung der Flugroute mit einer bislang nicht geplanten Zwischenlandung sehe ich allerdings noch keine Änderung der Reiseleistungen, die zu einer Veränderung des Gesamtzuschnitts der Reiseleistung führt. Allenfalls, wenn durch die geänderte Flugroute beispielsweise die erste Übernachtung im Hotel gänzlich ausfallen würde oder wenn Sie die Rückreise bereits um Mitternacht anstatt am Morgen des nächsten Tages antreten müssten, könnte die Leistungsänderung nicht mehr zumutbar sein. Hierzu fehlen mir allerdings Hinweise in Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Da der Reiseveranstalter offensichtlich freiwillig nicht zu einem Entgegenkommen bereit ist, müssten Sie gegebenenfalls selbst die Initiative ergreifen und überlegen, ob Sie die Rechte wie Kündigung bzw. Rücktritt ergreifen möchten. Da Sie allerdings hier ein erhebliches Risiko im Hinblick auf den gezahlten Reisepreis tragen, kann ich Ihnen die Inanspruchnahme der Rechte wie Kündigung wegen Reisemangels bzw. Rücktritt nach Leistungsänderung nicht empfehlen.
Für Sie bleibt letztendlich lediglich die Geltendmachung der Minderung für die fehlerhafte Flugbeförderung. Hier sehe ich Ansprüche in einer Größenordnung zwischen 30% und 50 % des jeweiligen Tagesreisepreises. Leider kann ich Ihnen keine günstigere Mitteilung machen. Die Ansprüche müssten Sie innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen brauchbaren Überblick über Ihre Möglichkeiten gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
Antwort
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