Sehr geehrter Fragesteller,
ein Prozessvergleich ist nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html" target="_blank">§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO</a> ein Vollstreckungstitel.
Laut dem Vergleich müssen Sie ab Juli 2006 zunächst 600,-- Euro monatlich zahlen. Meiner Meinung ist die Durchführung der Neuberechnung aber gerade nicht zur Bedingung für die Zahlung der 600,-- Euro monatlich gemacht worden. Die Zahlung der 600,-- Euro soll nach dem Vergleich unabhängig von der Neuberechnung erfolgen. Aus diesem Grunde enthält der Vergleich ja die Korrekturklausel: Eine Korrektur soll erst nach durchgeführter Neuberechnung durch Rück- oder Nachzahlung erfolgen. Auch gehen Sie ja nicht davon aus, dass nach einer durchgeführten Neuberechnung der Unterhalt auf Null gesenkt werden kann, so dass eine vollständige Einstellung des Unterhalts ohnehin nicht in Betracht käme.
Gegenüber dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen (Palandt, Kommentar zum BGB, § 273, Rz. 2).
Sie sollten die 600,-- Euro daher zunächst weiter zahlen und die Gegenseite per Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung und Klageandrohung auffordern, Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Weigert die Gegenseite sich weiterhin, müsste dann auf Erteilung der Auskunft geklagt werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Vielen Dank für Ihre Bewertung die wohl der Rechtslage besser entspricht.
Ich denke bei Bedarf sollte dann eine Stufenklage eingereicht werden mit dem Begehren der Auskunfterteilung und der Abänderung des Vergleichs auf eine Höhe, die sich aus den Auskünften ableitet.
Liege ich da richtig ?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Sie liegen richtig, da empfiehlt sich eine Stufenklage einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin