Ein Teil der Firma wurde an eine andere verkauft. Dienstleistungsvertrag

9. Februar 2012 23:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo, folgende Frage habe ich.

Ich bin als Abteilungsleiter in einer Firma tätig, von der nun ein Teilbereich an Investoren verkauft wurde (Neue Gesellschaftsform). Im Zuge der Vertragsklausen in bezug auf die Übernahme wurde vertraglich vereinbart, das bestimmte vorhandene Mitarbeiter (also auch ich) Tätigkeiten in der neuen/andern Firma ausführen.
Mein Arbeitsvertrag besteht aber in der "alten Firma", ich werde quasi teilweise verliehen..
Meine Abteilung selbst ist aber von der Übernahme nicht betroffen !!


Meine Frage:
Ist es rechtens so, ohne mich zu Fragen, das ich nun z.B. in der einen oder anderen Firma tätig werden muß, mal abgesehen von der Art der Verrechnung. Ist das nicht schon eine Art der Leiharbeit durch meinen jetzigen Arbeitgeber??

Muß ich da so mitmachen ??
Wie kann ich mich wehren ?

10. Februar 2012 | 15:50

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes und Ihres kurzen Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Im Rahmen eines Betriebsüberganges stehen Ihnen die Rechte des § 613a BGB zu, insbesondere haben Sie ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB . Somit können Sie dem Einsatz bei dem anderen Arbeitgeber widersprechen.

„§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden."


Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

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www.scheidung-deutschlandweit.de
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