Sehr geehrte Damen und Herren,ich wohne zur Miete.Habe 3 Monatsmieten zu Beginn geleistet.Die Wohnung ist wirlich nicht der Hit. Aber egal!Ich habe meine monatliche Miete immer pünktlich überwiesen. Im Oktober des letzen Jahres hat sich ein Fehler eingeschlcien in der Überweisung. Dieses wurde aber geklärt. Leider ist dieses im Januar noch einmal unbeabsichtigt passiert.Der Vermieter hat mich schriftlich ermahnt worauf ich darauf sofort schriftlich geklärt habe und mitgeteilt habe das dieses erledigt wird.Darauf hat er sofort eine Frist von 4 Tagen gesetzt amsonsten würde er es an die Treuhand Inkasso weiterleietn. Das hat er auch gemacht. Ich habe Ihm vorab schon darauf geantwortet das ich falls er dieses einelieten würde nicht die Losten leisten werde da es hier keinen Grund dafür gibt. Und so wueden aus 330 Miete mit deren Forung 430 Euro.Ich soll dieses auf das Konto in Köln überweisen.Diesen Vorgang habe ich erstmals nicht ausgeführt weil ich nicht einsehe eine Inkassoleistung zu zahlen.Ich habe 30 Januar direkt die Miete für Febuar angewiesen. Diese hat er aber als Teilzahlung der Treuhand Inkasso gemeldet.Die fordern von mir den Restbetrag.Nur war das die Miete für febuar und keine Zustimmung für deren Schreiben.Der Vermieter macht es sich dabei sehr einfach und schreibt mir wenn er die Feabuar Miete nicht bekommt gibt er dieses wieder an das Inkasso. Ich werde mein Geld aber bestimmt nicht zum Fenster rausschmeissen weil er den Vorgang nicht normal klären lässt.Wie verhalte ich mich hier?
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mit geteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die Miete zum vereinbarten Termin zu zahlen. Etwaige Fehler bei der Überweisung sind von Ihnen zu verantworten.
Wenn Sie die vom Vermieter im Januar gesetzte Frist von vier Tagen haben verstreichen lassen, durfte der Vermieter ein Inkassobüro beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten haben Sie grundsätzlich als Verzugsschaden zu tragen.
Die im Februar geleistete Mietzahlung ist auf die Miete anzurechnen. Das Vorgehen des Vermieters ist nicht zulässig, weil Sie den Zweck der Überweisung eindeutig bestimmt haben vgl. § 366 BGB
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Sie haben daher die Februar-Miete vollständig gezahlt.
Andererseits schulden Sie dem Inkassobüro die Kosten aus Verzugsgesichtspunkten in einer Höhe, in der auch ein Anwalt Gebühren hätte berechnen dürfen.
Die anwaltlichen Gebühren für die Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 330.- € belaufen sich auf 83,54 € incl. MWSt.
Sie sollten die Kosten des Inkassobüros in dieser Höhe ausgleichen.