Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Reicht die Vereinbarung aus um ein Vorkaufsrecht durchzusetzen? Da ich ausser einer Kündigung keine Mitteilung zur Veräußerung bekommen habe? Der Veräußerer sich zwar entschuldigt weil er diese Vereinbarung übersehen hat aber sagt es ist jetzt so daran kann man nichts mehr Ändern. Was habe ich für Möglichkeiten?"
Der von Ihnen getroffenen Vereinbarung kann ihrem Wortlaut nach kein vertraglich vereinbartes Vorkaufsrecht i.S.d §§ 463 ff. BGB
entnommen werden. Allenfalls durch Auslegung der Vereinbarung über die Mitteilungspflicht des Veräußerers könnte auf ein solches Vorkaufsrecht geschlossen werden. Dieses vertragliche Vorkaufsrecht hätte jedoch keine Wirkung gegenüber dem Erwerber des Stellplatzes. Dies wäre nur dann zu gewährleisten gewesen, wenn Sie bei Erwerb der Eigentumswohnung hinsichtlich des Stellplatzes ein dingliches Vorkaufsrecht nach §§ 1094 ff. BGB
bestellt und im Grundbuch eingetragen hätten. Daher können Sie leider nicht mehr die Veräußerung an den Dritten rückgängig machen.
Sie können allenfalls gegenüber dem Veräußerer einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag geltend machen, Sie über die bevorstehende Veräußerung des Stellplatzes zu informieren. Da jedoch m.E. nach aus dieser Mitteilungspflicht noch nicht ohne weiteres auf ein vertragliches Vorkaufsrecht Ihrerseits geschlossen werden kann, wäre fraglich, welchen Schaden Sie in dem Falle erlitten haben. Ich sehe daher leider wenig Möglichkeiten für Sie.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen