Scheidungsfolgen

5. Februar 2012 10:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von


15:39

Scheidungsantrag habe ich gestellt. Aus Rache verwickelt mich mein Ehepartner über den Unterhalt und Vermögensausgleich in langanhaltenden Rechtsstreit.Habe alles zu Bargeld gemacht und will mein ganzes Geld im Ausland in eine Sofortrente investieren. Diese
Rente würde dann auf ein ausländisches Konto ge-
zahlt. Meine Altersrente wird ebenfalls auf ein Auslandskonto überwiesen.
Einen Teil meines Hausrates habe ich an meine neue Partnerin verkauft und werde zu ihr ziehen.
Was kann mir passieren??

5. Februar 2012 | 10:46

Antwort

von


(94)
Marktstraße 17 / 19,
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Vor der Beantwortung Ihrer Frage erlaube ich mir Sie darauf hinzuweisen, dass die Charakteristik dieses Forums lediglich eine erste Beantwortung ud Einschätzung Ihrer Fragstellung erlaubt und keine umfassende und alle relevanten Punkte berücksichtigende Beartung ersetzen kann. Insbesondere ist bei Hinzutreten weiterer Sachverhaltspunkten und Tatsachen unter Umständen mit einer Änderung der Beantwortung der Fragen zu rechnen.

Ich möchte Ihnen nun Ihre Frage beantworten.

Zunächst möchte ich auf die von Ihnen aufgeworfene Frage der Einrichtung einer Auslandsrente eingehen.
Der Erhalt einer Rente ist in Bezug auf die Zahlung eines etwaigen Ehegattenunterhaltes relevant. Sie sind im Rahmen Ihrer Auskunftspflicht verpflichtet Ihr gesamtes Einkommen anzugeben, damit berechnet werden kann, ob Ihre (geschiedene) EhefrauUnterhaltsansprüche gegen Sie hat. Als Einkommen zählt hier neben einem Erwerbseinkommen oder dem Einkommen aus Pacht und Miete auch der Erhalt einer Rente. Sie sind daher verpflichtet auch den Erhalt einer Auslandsrente anzugeben, wenn diese gezahlt wird.
Zu beachten ist, dass Sie während der Trennungszeit zur Zahlung des Trennungsunterhaltes verpflichtet sind, wenn Sie ein höheres Einkommen als Ihre Ehefrau haben.
Nach der Scheidung ist es zunächst so, dass jeder Ehepartner sich selbst um seinen Lebensunterhalt zu kümmern hat. Nur wenn einer der Ehepartner keiner Erwerbstätigkeit aufgrund der Erziehung gemeinsamer Kinder oder auch aufgrund des Alters oder Erwerbsunfähigkeit nachgehen kann, hat er gegebenenfalls einen ANspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Das weitere während der Ehe erwirtschaftete Vermögen fällt unter den Zugewinnausgleich.
Hier ist gegebenenfalls zu beachten, ob Sie einen Ehevertrag geschlossen haben. Sollte dies der Fall sein, ist dieser zunächst relevant. Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es wird daher sowohl ihr Zugewinn als auch der Ihrer Ehefrau während der Ehezeit zunächst errechnet und dann entsprechend ausgeglichen.
Beim Zugewinn wird zunächst das Anfangsvermögen, also Ihr Vermögen am Tag der Eheschließung und Ihr Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt. HIerbei sind alle vermögensrelevanten Gegenstände wie Wertdepots, Sparanlagen, während der Ehe aus Ihrem eigenen Vermögen gekaufte Grundstücke oder Häuser als Zugewinn zu berücksichtigen.
Sollten Sie während der Trennungszeit oder bereits im Vorfeld der Trennung Vermögen "beiseite geschafft" haben, welches Sie während der Ehe erwirtschaftet haben, wird dieses ebenfalls als Position des Zugewinnes berücksichtigt, wenn davon auszugehen ist, dass Sie das Vermögen beiseite geschafft haben, um den Zugewinn Ihrerseits zu schmälern. Dieses Vermögen wird daher mit seinem fiktiven Wert zu IHrem Zugewinn hinzugezählt.
Hierdurch haben Sie unter Umständen einen höheren Zugewinn als Ihre Ehefrau und könnten einen Zugewinnausgleich an Ihre Ehefrau zahlen müssen.

Zu beachten ist dies auch bei Gegenständen, welche Sie mit dem gemeinsamen Geldvermögen angeschafft haben. Sollten Sie zusammen mit Ihrer Frau, daher aus einem gemeinsamen Konto Gegenstände angeschafft haben, welche Sie beiseite geschafft haben, könnten Sie auch hier verpflichtet werden, die Hälfte des Wertes als Ausgleich an Ihre Ehefrau bezahlen zu müssen.

Sie müssen daher damit rechnen, dass Sie die Werte des "beseite geschafften" Vermögens Ihrerseits angeben müssen, um eine Berechnung eines möglichen Zugewinnes Ihrer Ehefrau zu ermöglichen. Sie sind zur Erteilung dieser Auskunft verpflichtet und könnten hierzu auch verklagt werden. Bei einer entsprechenden KLage müssten Sie ebenfalls damit rechnen, dass Sie die Ihrersits gemachten Angaben an Eides Statt versichern müssen.

Ich bedauere Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.
Ich hoffe nun, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Fragen verschaffen konnte.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.


Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2012 | 11:03

Danke für Ihre umfangreiche Antwort. Das ist mir alles bekannt. Die Frage war was mir passieren kann, wenn ich es wie beschrieben machen würde.
Ich habe kein Vermögen mehr. Alles in die Rentenversicherung investiert. Was ich hätte
wäre meine Altersrente und meine mtl Privatrente.
Mein Ehepartner hat sich Vermögensteile in größerem Umfang als Sicherheit behalten. Um den
Vermögensausgleich und den Trennungsunterhalt
abzudecken würde das vermutlich reichen.
Bei verkauften Hausrat ging es um die Frage ob
dieser dann pfändbar wäre.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2012 | 15:39

Sehr gehrter Fragesteller,

da Sie den Hausrat an Ihre neue Partnerin verkauft haben, kann Ihre getrennt lebende Ehefrau den Geldwert desselben von Ihnen verlangen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die von Ihnen an Ihre Partnerin veräußerten Gegenständen das Eigentum Ihrer getrennt lebenden Ehefrau oder das gemeinsame Eigentum von Ihnen und Ihrer Ehefrau gewesen wären.

Ein Ausgleichsanspruch würde ausscheiden, wenn der von Ihnen an Ihre neue Partnerin verkaufte Hausrat auch einzig und allein Ihnen gehört hatte, daher die Gegenstände in Ihrem Eigentum gestandenn wären.

Wenn einer der Ehepartner über einen Gegenstand, welcher gemeinsam gekauft wurde, verfügt und hierfür die notwendige Zustimmung des anderen nicht hatte, ist die Verfügung unwirksam. Ein Verkauf wäre daher nicht wirksam.
Jedoch ist auch darauf zu achten, ob der Erwerber, in diesem Fall Ihre Partnerin, wusste, dass die Gegenstände von dem gemeinsamen Vermögen von Ihnen und Ihrer Ehefrau gekauft wurden. Ihre Partnerin könnte daher im Falle dessen, dass sie nicht wusste wem die Gegenstände genau gehörten, gutgläubig die Gegenstände erworben haben.
Ihre getrennt lebende Ehefrau könnte daher lediglich von Ihnen den Wert der Gegenstände ersetzt bekommen. Eine Pfändung wäre beim gutgläubigen Kauf ausgeschlossen, da die Gegenstände in das Vermögen Ihrer Partnerin übergegangen wären.
Etwas anderes würde gelten, wenn Ihre Partnerin wusste, dass die Gegenstände von Ihnen und Ihrer Ehefrau vom gemeinsamen Vermögen gekauft worden sind und somit wusste, dass Sie nicht der alleinige Eigentümer der Gegenstände waren. In diesem Fall wäre Ihre Partnerin nicht gutgläubig und der Kauf auch insofern in Bezug auf Ihren Erwerb des Eigentumes an den Gegenständen unwirksam.
Ihre Ehefrau müsste daher beweisen, dass Ihre Partnerin wusste, dass die gekauften Gegenstände im gemeinsamen Eigentum von Ihnen und Ihrer Ehefrau gestanden waren, um den Verkauf als unwirksam darstellen zu können und die Gegenstände insofern pfänden lassen zu können.

Ich hoffe nun, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin



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