Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Prinzipiell erhalten beide Ehepartner nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht.
Dies kann Ihnen nur entzogen werden, wenn hierfür Gründe vorliegen, die eine Gefährdung des Kindeswohles darstellen würden.
Prinzipiell kann Ihre Frau auch nicht ohne Ihre Einwilligung ins Ausland verziehen. Sie kann aber das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vor einem Gericht einklagen, auch wenn es dann beim gemeinsamen Sorgerecht verbleiben würde. Sofern Sie den Prozess gewinnen würde, könnte sie dann ins Ausland verziehen.
Auch Ihnen steht der Rechtsweg frei, sodass Sie rechtzeitig das Gericht entscheiden lassen könnten, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommt.
2. Bei einem Einkommen von 4.000 EUR netto sind die von Ihnen freiwillig gezahlten 500 EUR mehr als Sie nach Düsseldorfer Tabelle müssen.
Ihre Frau hat jedoch noch Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dies kann hier allerdings nicht pauschal berechnet werden, da von Ihrem Nettoeinkommen noch z.B. Fahrtkosten, Ratenzahlungskredite, die freiwillige Miete sowie Altersvorsorge in Abzug gebracht werden können. Auch ist entscheidend, ob noch weitere Kinder/Unterhaltsberechtigte existieren.
Auf alle Fälle ist dieser Unterhalt im Trennungsjahr (bis zur Rechtskraft der Scheidung) zu zahlen.
3. Wird diese Ehe als "kurze Ehe" betrachtet, sofern der Scheidungsantrag noch vor Ablauf des Jahres 2013 gestellt wird ?
Eine Kurzehe liegt vor, wenn von der Hochzeit bis zur Scheidung nicht mehr als 3 Jahre vergangen sind, also auch inklusive Trennungsjahr. Bedenken Sie, dass dieses auch bei einer Kurzehe einzuhalten ist.
In diesem Fall kann die Ehe schneller geschieden werden, da auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden kann.
4. Werde ich oder wird meine Frau letztlich das Sorgerecht erhalten ?
Wie bereits geschrieben erhalten Sie beide das gemeinsame Sorgerecht, sofern keine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
5. Welche finanziellen Einbußen aufgrund Unterhaltes werde ich a.) unmittelbar nach der Scheidung und b.) ca. 2 Jahre nach der Scheidung c.) ca. 5 Jahre nach der Scheidung haben ?
Die Belastungen aufgrund des Unterhaltes sind von vielen Faktoren abhängig (siehe Nr. 2). Fakt ist jedenfalls, dass der Kindesunterhalt weiter zu zahlen ist und auch nachehelicher Unterhalt, mindestens während der ersten 3 Lebensjahre des Kindes. Danach ist es davon abhängig, ob Ihre Frau wieder zurück in den alten Beruf kann. Die kurze Ehedauer spielt hier sicherlich eine Rolle hinsichtlich der Dauer der Unterhaltszahlungen.
Die konkrete Höhe hängt dann davon ab, was Ihre Frau dann verdienen wird. Sie ist ab dem 3. Geburtstag jedenfalls wieder verpflichtet, eine Arbeitsstelle aufzunehmen.
Ich kann Ihnen nur raten, frühzeitig einen Anwalt zu beauftragen. Da wir Rechtsanwälte nach Streitwert abrechnen, sind die Gebühren nicht von der Zeit der Beauftragung abhängig, sodaß Sie frühzeitig die "richtigen Weichen" stellen sollten.
Als Fachanwältin für Familienrecht stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne im Rahmen eines gesonderten Auftrages zur Verfügung.
Nutzen Sie sehr gerne auch die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Dr. Corina Seiter
- Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht -
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