Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.
Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst verwohnt hat.
In Ihrem Fall ist eine Unwirksamkeit jedoch nicht erkennbar.
Der Mieter muss dann renovieren, wenn aufgrund des vertragsgemäßen Gebrauches der Wohnung, eine Renovierung überhaupt erforderlich ist.
Problematisch ist, dass die Wohnung von Ihnen teilweise fargbig angestrichen wurde. Sollten die Farben allzu schrill sein, ist ein Weißen der Wände wohl unausweislich.
Hinsichtlich des Parketts würde ich eine Erneuerung verweigern, da das Parkett bereits beschädigt war und die Beweisbarkeit dahingehend, dass Sie den Zustand weiter verschlechtert haben, eher schwierig ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die dem Bearbeiter nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Falls Sie weitere juristische Hilfe benötigen, stehe auch ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Tawil
Rechtsanwalt
Renovierung bei Auszug nach knapp 2 Jahren?
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Tawil
1. Frage:
Wir haben vor, nach nicht ganz 2 Jahren (1 Jahr, 11 Monate) aus unserer Mietwohnung auszuziehen. Sind wir zu Renovierungen jedweder Art verpflichtet, wenn nachfolgender Mietvertragstext (Auszug siehe unten) zugrunde liegt? (Die Räume wurden uns weiß gestrichen übergeben, wir haben 2 von 5 Zimmern farbig umgestrichen)
§8 Mieterpflichten
5. Der Mieter ist zur Instandhaltung der gemieteten Räume einschließlich der Ausführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit verpflichtet. Schönheitsreparaturen müssen in regelmäßigen Abständen, je nach Nutzungsintensität und Abnutzung nach Erfordernis, ohne besondere Aufforderung durchgeführt werden. Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Innenanstriche, das Tapezieren, Fußbodenpflege usw., insbesondere das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, die Pflege der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster und Außentüren (gilt nicht für eloxierte Metall- und Kunststoff-Fenster), das Streichen der Innenrtüren, Heizkörper, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln.
6. Die während der Vertragsdauer nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen sind spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
§21 Rückgabe der Mieträume
Der Mieter hat beim Auszug alle ihm überlassenen Räume in renoviertem Zustand, endgereinigt und ungezieferfrei zu übergeben. Schönheitsreparaturen sind soweit durchzuführen, dass die Mieträume sich mindestens in einem vergleichbaren Zustand wie bei der Übergabe befinden. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht spätestens zum Tage des Auszuges nach, so haftet er für den Mietausfall, der durch die nachträgliche Ausführung der notwendigen Schönheitsreparaturen entsteht. .....
2. Frage:
Der im Wohnzimmerbereich befindliche Parkettboden zeigt Spuren der Abnutzung durch unseren Hund (leichte, jedoch viele Spuren von den Krallen). Die Haltung eines Hundes wurde vorab besprochen und im Mietvertrag erlaubt. Im unserem Wohnungsübergabe-protokoll bei Einzug wurde bereits festgehalten „Wohnzimmerbodenbelag zeigt Dellen“, da zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Abnutzung deutlich zu erkennen war.
Müssen wir diesen Boden überarbeiten, oder nicht oder für die Bearbeitung finanziell aufkommen?
Mieter Mieter Auszug Mietwohnung Jahr
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35 €
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55 €
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60 €
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52 €
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50 €