Chatroulette-Fehler

| 13. Januar 2012 15:24 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Mein Bekannter (20) hat in Chatroulette, also einer Plattform für Videochatting, bei der beide Partien annonym sind, die Hosen runter gelassen und vor einem Mädchen (15, In Spanien ansässig) sein Glied entblößt, nachdem sie der Frage zugestimmt hatte, ob dies in Ordnung gehen würde.

Nachdem er das kurz getan hatte zog er seine Hose wieder hoch und fragte das Mädchen ob sie ihm auch was zeigen würde?

Daraufhin verlies das Mädchen die Unterhaltung!

Jedoch hat sie meinen Bekannter wohl nicht gemeldet, mit dem auf der Seite befindlichem "Report"-Knopf, da der Ip-Ban ausblieb!


Hat mein Bekannter eine Straftat begangen?

Kann er dafür angezeigt werden, bzw. ist es wahrscheinlich, dass er angezeigt wird?

Wenn ja, wer würde meinen Bekannten anzeigen, da Chatroulette vermeintlich eine annonyme Seite ist?

Wäre es sinnvoll, dass mein Bekannter sich selbst anzeigt, um das Strafmaß zu lindern?

Ich bedanke mich für die Beantwortung der Frage!

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
In Betracht kommt als Straftatbestand § 183 StGB , wobei dies Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird, d.h. das Mädchen müsste ein Strafantrag stellen. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass das Mädchen Ihren Freund anzeigt. Im Übrigen hat Sie darin eingewilligt, dass Ihr Freund sein Glied zeigt. Ihr Freund sollte deshalb auch nicht die Tat selbst bei der hiesigen Polizei einräumen, sondern die Einwilligung des Mädchens speichern.
Auch § 183 a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) scheidet bereits an der Öffentlichkeit aus bzw. an der Einwilligung des Mädchens.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2012 | 17:38

Sind sie sich sicher, dass der Anbieter der Plattform dieses Verhalten nicht anzeigen könnte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2012 | 18:45

Nur bezüglich des Tatbestandes § 183 a StgB.

Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2012 | 17:28

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

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