Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
In Betracht kommt als Straftatbestand § 183 StGB
, wobei dies Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird, d.h. das Mädchen müsste ein Strafantrag stellen. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass das Mädchen Ihren Freund anzeigt. Im Übrigen hat Sie darin eingewilligt, dass Ihr Freund sein Glied zeigt. Ihr Freund sollte deshalb auch nicht die Tat selbst bei der hiesigen Polizei einräumen, sondern die Einwilligung des Mädchens speichern.
Auch § 183 a StGB
(Erregung öffentlichen Ärgernisses) scheidet bereits an der Öffentlichkeit aus bzw. an der Einwilligung des Mädchens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sind sie sich sicher, dass der Anbieter der Plattform dieses Verhalten nicht anzeigen könnte?
Nur bezüglich des Tatbestandes § 183 a StgB.