Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Ein strafbares Verhalten Ihrerseits ist hier nicht erkennbar, selbst wenn man davon ausginge, dass die ehemalige Freundin Ihre Behauptungen stichhaltig belegen könnte.
Die Nichtherausgabe fremder Gegenstände stellt so ohne weiteres weder einen Diebstahl noch eine Unterschlagung dar.
Drohungen mit strafrechtlichen Konsequenzen können Sie daher getrost gelassen entgegen sehen.
2. Für einen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der drei Gegenstände (Sony CD-Rekorder, Dual Plattenspieler, Spieluhren) wäre die ehemalige Freundin beweispflichtig.
Sie müsste nachweisen, dass die Gegenstände ihr bzw. dem Ehemann gehört haben und Ihren Besitz gelangt sind.
SMS-Nachrichten o.ä. sind zwar grundsätzlich als Augenscheinsbeweis in einem gerichtlichen Verfahren möglich. Das Gericht ist jedoch frei darin, wie es diese würdigt.
Es müsste schon ganz deutlich aus den angeblichen Nachrichten hervorgehen, dass diese erhalten wurden.
Ob es zutreffend ist, dass die Nachrichten über mehrere Jahre gespeichert wurden, halte ich für zweifelhaft. Nicht unwahrscheinlich erscheint, dass man Sie nur unter Druck setzen will.
DHL-Sendungsbelege sagen zudem nichts darüber aus, ob das Paket auch beim Adressaten angekommen ist. Nach meiner Kenntnis sagen diese auch nichts Genaueres über den Inhalt der Sendung.
Selbst wenn man davon ausginge, dass Sie zivilrechtlich zur Herausgabe verpflichtet wären, würden Sie hier auf Schadensersatz nach dem Zeitwert haften. Bei den Elektronikgeräten (CD Rekorder und Plattenspieler) wäre auf Grund des raschen Preisverfalls mit stark verringerten Beträgen gegenüber den Anschaffungspreisen zu rechnen.
Für eine Haftung müsste die ehemalige Freundin daher zunächst überzeugende Beweise haben, dass Sie in den Besitz der Geräte gelangt sind und zudem für deren jetzigen Wert.
3. Eigene Forderungen können Sie der ehemaligen Freundin ggf. im Wege derAufrechnung entgegenhalten.
Dazu müssten Sie wiederum nachweisen, dass Sie die Zahlungen für sie bzw. Geldzuwendungen an sie darlehensweise vorgenommen haben, also mit erkennbarem Rückforderungswillen zum Zeitpunkt der Zuwendung.
Der beschriebene Erlass könnte dann jedoch auch die Darlehensrückforderung zunichte machen.
Ein Erlass ist gemäß § 397 BGB
auch mündlich möglich. Es wäre jedoch eine Erklärung der ehe. Freundin erforderlich, dass sie das Erlassangebot auch annimmt. Eine einseitige Erlasserklärung reicht nicht aus.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meines Anliegens. Meine Ex-Freundin hat keinerlei Beweise (Rechnungen mehr). Rechnung hat ihr Ex-Mann behalten. Von den anderen Geräten, die ich angeblich erhalten haben soll gibts auch keine schriftlichen Eigentums Beweise mehr, da kleine Wohnung, wo immer schnell Papierkram entsorgt wird. Angeblich steht in sms, daß Geräte gut angekommen sind bei mir und ich sie gut aufbewahren würde. Ich habe aber immer nur ein Karton mit dem Rekorder auf dem Dachboden gesehen. Anderes hab ich nicht bekommen. War ja auch kein Stehlen meinerseits. Gegenstand wurde mir zur Verwahrung überlassen, damit sie nicht gepfändet werden konnten. Wie Sie aus meiner Aufstellung ersehen können, haben die beiden Eheleute jede Menge Gegenstände und Leistungen von mir erhalten, ohne den beiden Rechnungen dafür vorzulegen. Also ist jetzt mein ganzes Gespartes futsch. Hab es seinerzeit gerne gegeben ohne Hintergedanken es jemals wiederzusehen. Nur als ich nix mehr hatte und sie immer noch forderten, weil sie nicht glauben konnten, daß ich nichts mehr hatte(ich war eine ganze Zeitlang während der Freundschaft von anderer Seite recht kräftig finanziell unterstützt worden. Sonst hätte ich ihnen nicht alles schenken können)habe ich diese "Freundschaft" beendet. Jetzt fordern Sie horrende Summen oder Gegenstände zurück, wo ich doch nur einen erhalten habe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Ich sehe hier keine große Gefahr, dass Sie eine hohe Schadensersatzzahlung leisten müssen.
Nach der Schilderung gehe ich von großen Beweisschwierigkeiten auf Seiten der Ex-Freundin aus und zudem von hohem Wertverlust der Gegenstände.
Sofern die Ex-Freundin Ihre Forderung nicht anwaltlich geltend macht, sehe ich für Sie keinen Handlungsbedarf. Von den Forderungen und Drohungen sollten Sie sich nicht unter Druck setzen lassen.
Wird die angebliche Forderung wider Erwarten anwaltlich geltend gemacht, sollten Sie Ihrerseits einen Anwalt vor Ort mit der Forderungsabwehr beauftragen. Sofern Ihnen dies derzeit finanziell schwierig erscheint, können Sie Beratungshilfe beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort beantragen oder den Anwalt darauf ansprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt