Höhe des nachehelichen Unterhalts bei Betreuung eines Kindes aber neuer Partnerschaft

14. September 2006 14:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Bin als Mann in der Trennungsphase und versuche die Hoehe des zu erwartenden nachehelichen Unterhalts abzuschaetzen (wegen: kann ich mir das Haus noch leisten ?.. und: soll man ueberhaupt einen Anwalt einschalten oder sich im Frieden privat einigen, da sowieso nicht viel Unterhalt zu erwarten ist ?)

> Ehe: bei Scheidung 5 Jahre, Kind 4 Jahre.
> Netto ich: 4600 Euro
> Netto Frau: 700 Euro (hatte immer und auch jetzt noch Teilzeitjob)

> Ehe war nicht zerruettet, Frau hat sich kurzfristig in den Mann ihrer Freundin verliebt, ist direkt zu ihm eingezogen, Kind lebt jetzt bei ihr. Ich wuerde es als "Ausbruch aus intakter Ehe" bezeichnen.

> Frau verdient immer noch ca. 700 Euro, und betreut unser Kind
> Frau lebt mit neuem Mann zusammen, gemeinsamer Haushalt, ist bei ihm aktiv an der Haushaltsfuehrung beteiligt, neuer Mann ca. 3000 Euro Netto (zahlt aber ca. 700 Euro an seine Exfrau)

Kindesunterhalt steht ausser Frage, Zugewinnausgleich ist separate Rechnung.
Frage: mit welchem nachehelichem Unterhalt muss ich rechnen und ueber welchen Zeitraum. .... vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der gemachten Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, sich außergerichtlich und auch ohne Einschaltung eines Anwaltes über den nachehelichen Unterhalt zu einigen – entsprechendes Wohlwollen seitens der Beteiligten vorausgesetzt. Dennoch werde ich Ihnen letztlich die Beauftragung eines Anwaltes ans Herz legen:

Die Berechnung des Unterhalts hängt sehr stark von den jeweiligen Umständen, der genauen Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie vorhandenen Belastungen ab. Eine genaue Auskunft kann mit den zur Verfügung stehenden Angaben nicht gemacht werden (nicht zuletzt kommt es auch darauf an, welche Ansprüche Ihre ehemalige Ehefrau geltend machen wird).

In Anbetracht der von Ihnen angegebenen Einkommen, der Berücksichtigung des gezahlten Kindergeldes, eines Erwerbstätigenbonus sowie berufsbedingter Aufwendungen Ihrerseits müssen sie mit einem Unterhalt um etwa 1.000,00 € rechnen. Diese Angabe ist nur als grober Richtwert zu verstehen, da mehrere Rechnungsgrößen (u.a. Ausgleich von Anwartschaften, vorhandenes Vermögen, sonstige Bezüge und Versicherungsbeiträge etc.) nicht berücksichtigt sind.

Zudem können sich die Besonderen Umstände der neuen Partnerschaft Ihrer ehemaligen Ehefrau auswirken: Gemäß § 1579 Nr. 7 BGB kann ein Unterhaltsanspruch herabgesetzt oder ganz zu versagen sein, wenn besondere Gründe hierfür vorliegen. Die neue Partnerbeziehung stellt einen dieser Tatbestände dar. Die Frage, ob eine solche „ehegleiche ökonomische Solidarität“ vorliegt, ist in der Regel zu bejahen, wenn Ihre frühere Gattin in ihrer neuen Beziehung wie eine Ehefrau durch deren neuen Partner unterhalten wird. Als gefestigt kann diese ab einer gewissen Beständigkeit (ab etwa einem Jahr) angesehen werden. Mit zunehmender Dauer muss diese neue Partnerschaft somit verstärkt berücksichtigt werden.

Ungeachtet des Fortbestandes der neuen Beziehung setzt die (Voll-) Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils erst ab etwa dem 15. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes ein. Auch bezüglich Ihrer Frage nach der Dauer des Unterhalts muss somit dem weiteren Verlauf der neuen Beziehung Ihrer früheren Ehefrau Beachtung geschenkt werden. In jedem Fall wird es vom BGH aber als Härtegrund angesehen, wenn Ihre Unterhaltsberechtigte Ehefrau auf Dauer nur deshalb absieht, weil sie den Unterhaltsanspruch gegen Sie nicht verlieren will.

Wie durch meine Antwort erkennen können hängt die Höhe des zu leistenden Unterhalts sehr stark von den genauen Umständen sowie dem Wohlwollen der anderen Partei ab. Für eine genaue Auskunft die den Besonderheiten Ihres Falles Rechnung trägt rate ich Ihnen deshalb, einen Anwalt zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben, trotzdem sie angesichts der Umstände ungenau bleiben muss.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Grema

www.c-g-w.de

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER